Hier spricht die Justiz

im Strafverfahren gegen Christiane Ruthardt.

Protokoll der Hauptverhandlung am 20. 12. 1844 vor dem Criminal-Senat des Königlichen Gerichtshofes zu Esslingen.

[Besetzung: v. Bezzenberger (Vorsitzender), Teuffel, Williardts, v. Wächter, Schott, Bin­der, v. Seybotten (Referent), Schoder.]

In der vor dem Criminal-Amt Stuttgart verhandelten Untersuchungssache wider Chri­stiane Ruthardt von Ludwigsburg, wegen angeschuldigten Mordes ist zum Schlußver­fahren Tagfahrt auf heute, vormittags neun Uhr anberaumt worden.

Zu Folge der ergangenen Ladung erschienen um die festgesetzte Stunde: Der Staatsanwalt Oberjustizassessor von Jasmund, der Verteidiger, und hierauf die Angeklagte Christiane Ruthardt selbst, vorgeführt aus dem Gefäng­nisse des Oberamtsgerichts Esslingen.

Die Verhandlung ist öffentlich, die dem Publikum geöffneten Räume sind gedrängt voll.

Nach der Eröffnung der Verhandlung wird vom Gerichtsvorstand nach ihren per­sönlichen Verhältnissen befragt:

Christiane, Witwe des Goldarbeiters Eduard Ruthardt, Mutter eines Kindes, lutherischen Glaubens, ohne Vermögen, noch nie bestraft.

Der Staatsanwalt verliest nunmehr die Anklageakte, welche in dem Schriftsatze Nr. 47 enthalten ist, und hierauf der Verteidiger die Schutzschrift Nr. 54 .

Nach Beendigung dieser Vorträge richtet der Gerichtsvorstand die Frage an die Ange­schuldigte, – was sie selbst noch zu ihrer Verteidigung vorzubringen wisse – worauf sie erwidert, daß sie nichts zu sagen habe.

Der Staatsanwalt erhält sofort das Wort zur mündlichen Entgegnung, welche nichts wesentlich von dem früher Vorgebrachten abweichendes enthielt, schließlich wird vom Staatsanwalt der in der Anklageakte gestellte Antrag wiederholt.

Der Gerichtsvorstand aber nimmt Anlaß zu folgendem weiteren Verhör mit der Angeschuldigten:

Frage: Von welcher Beschaffenheit das Messer gewesen sei, mit welchem sie ihrem Ehemann zuletzt in einem Löffel Arznei Gift gereicht habe?

Antwort: Es sei ein gewöhnliches Tischmesser, kein [?] – Messer gewesen.

Dieser Antwort fügt die Angeschuldigte die Bemerkung bei: Das müsse sie noch sagen, wie sie sich jetzt mit Bestimmtheit erinnere, daß sie ihrem Manne das letzte Mal das Gift nicht am 9., sondern am 7. oder 8. Mai gegeben habe, nicht am Donnerstag sei es gewesen, sondern am Dienstag oder Mittwoch.
Auf die Frage des Gerichtsvorstandes – woran sie diese Erinnerung im jetzigen Augenblicke knüpfe – erwidert die Angeschuldigte: Sie müsse das sagen, wenn sie bei der Wahrheit bleiben wolle.

Der Gerichtsvorstand setzt sodann das Verhör mit der Frage fort: – ob sie angeben könne, ob sie, als sie letztmals ihrem Manne Gift gereicht, ebensoviel oder mehr oder weniger gereicht habe, als das erste Mal? -

Worauf die Antwort erfolgt: Wenn sie bei der Wahrheit bleibe, vermöge sie hierüber keinen Aufschluß zu geben, denn sie erinnere sich nicht mehr genau, wieviel sie zum letztenmal Gift gereicht habe.

Auf die weitere Frage – ob das angewandte Tischmesser eine Spitze gehabt habe oder rund abgeschliffen gewesen sei – bemerkt die Angeschuldigte, es habe eine Spitze ge­habt.

Auf die fernere Frage – wieweit diese Spitze mit Gift, das sofort ihr Ehemann ge­nossen habe, bedeckt gewesen sei? – erwidert die Angeschuldigte: hierüber vermöge sie genaue Auskunft nicht zu geben.

Die Angeschuldigte bezeichnet übrigens mit ihrer Hand den 3. Teil des äußersten Fingergliedes und bemerkt: So viel am Messer sei von dem Gifte bedeckt gewesen.

Auf die endliche Frage des Gerichtsvorstandes – ob das Gift auf dem Messer hoch aufgehäuft gewesen sei? – antwortet die Angeschuldigte verneinend.

Der Verteidiger erhält nunmehr das Wort zum Vortrag der Duplio, von deren Inhalt, soweit er nicht das Vorbringen in der Schutzschrift oder schon in den Untersuchungs­akten Niedergelegtes wiederholte, folgendes Erhebliches anzuführen ist:

Der Verteidiger sagt: Die Angeschuldigte habe bei den zwei ersten Giftreichungen kein Bekenntnis abgelegt, da sie nicht gesehen, wie ihr Ehemann das Gift zu sich genommen.

In Beziehung auf das erste Factum behaupte sie sogar das Gegenteil, indem sie vorbringe:

Ich vergiftete die Suppe, setzte sie ihm vor, da er sie allein zu essen willens war, was er auch tat, während ich dann für uns beide die Pfannkuchen buk. (Zitat aus Untersuchungsprotokoll, Nr. 9, fol. 118a unten) In Beziehung auf das 2. Factum finde man nur die Äußerung, ihr Mann habe wenig von der vergifteten Suppe gegessen, aber nirgends, daß dies auf ihren eigenen Wahr­nehmungen beruhe. (9 fol. 25b und 99b)

Wirklich sei letzteres auch nicht der Fall: Während Ruthardt gegessen habe, sei die Angeschuldigte im Nebenzimmer mit ihrem Kinde beschäftigt gewesen, und als sie aus diesem zurückgekommen, habe sie nur das wahrgenommen, daß von der Suppe noch etwas weniger vorhanden sei.

In Beziehung auf das 3. Faktum habe die Angeschuldigte zwar das Bekenntnis abge­legt, daß sie ihrem Ehemann in einem Löffel voll Arznei eine Messerspitze voll Gift eingegeben habe; (9 fol. 27a) allein es müsse dahin gestellt bleiben, ob diese Dosis Gift tödlich gewesen sei, ganz unsicher sei es, in welcher Quantität Gift in die Arznei ge­streut worden; ein Teil des Arsenik könne auf dem Löffel sich niedergeschlagen haben.

Der Verteidiger wiederholt endlich den in der Schutzschrift gestellten Schlußantrag.

Sofort erfolgt die nochmalige Aufforderung des Gerichtsvorstandes an die Angeschuldigte – das, was zu ihrer Verteidigung ihr dienlich erscheine, vorzubringen. -

worauf dieselbe bemerkt: Sie beschränke sich darauf, dem Staatsanwalt bezüglich seiner Behauptung, es sei nicht wahr, daß ihr Ehemann innerliche Mittel gebraucht habe, zu entgegnen, daß dem allerdings so sei; ihr Ehemann habe in der Tat Quack­salber gebraucht; dasselbe habe sie auch in der Untersuchung schon angedeutet, im Verlauf derselben aber keine Gelegenheit gefunden, dessen weitere Erwähnung zu tun. Sonst wisse sie nichts anzugeben.

Nach Wiederabführung der Angeschuldigten in ihre Haft, zog sich das Gericht so­dann zur geheimen Beratung zurück. In dessen Folge wurde schließlich durch den Sekretär der Sitzung im Gerichtssaale die Eröffnung gemacht, daß heute kein Urtheil zu verkünden sei.

[Das Urteil erging dann schriftlich am 23. 12. 1844. Im Namen des Königs wurde Christiane Ruthardt zum Tode durch Enthauptung und zur Bezahlung der Prozeßkosten verurteilt.

Die Untersuchung gegen den Apotheker Betulius wegen Verdachts der Fäl­schung eines Rezepts wurde eingestellt.

Christiane Ruthardt legte Berufung zum Obertribunal ein. Dieses schloß sich im wesentlichen der Argumentation des Criminal-Senats an und bestä­tigte das Urteil, nachdem weitere Gutachten zur Todesursache eingeholt wor­den waren.
Am 27. Juni 1845 wurde Christiane Ruthardt hingerichtet.]

Verwandte Artikel

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Kriminalität/Strafverfolgung, Medien. Bookmarken: Permanent-Link. Kommentieren oder ein Trackback hinterlassen: Trackback-URL.

Post a Comment

Ihre E-Mail wird niemals veröffentlicht oder verteilt.

Du kannst diese HTML Tags und Attribute verwenden: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>