Fallgeschichte: Vergewaltigung, Entführung 1837/38

Die Justiz tut ihre Pflicht und die Männer haben das letzte Wort:

Untersuchungsprozeß gegen den Oberförster Xaver Bamberg aus B-wald, wegen der Entführung der verehelichten Rosalie Klett geborenen Wiesner daselbst, vorgetragen von dem Justizrath Dr. M-thal in N-. am 2. Januar 1838.

Am 2. Januar 1838 hatte der anonyme Berichterstatter sein Votum im Strafverfahren gegen den Oberförster Bamberg vorzulegen, dem die “Entführung der verehelichten Rosalie Klett” sowie ihre mehrfache Vergewaltigung vorgeworfen wurde.

Er macht die Kollegen in einer Vorbemerkung, ehe er zur “Geschichtserzählung” kommt, auf die Besonderheit dieses Falles aufmerksam, der den “schmerzlichen Beweis” liefere,

daß nicht allein ein Bösewicht eines großen Verbrechens an der Menschheit fähig sei, daß nicht bloß in einem schändlichen Gemüthe eine Schandthat keime und daß nicht immer der Weg zu solchen schweren Verbrechen durch das Gebiet des Lasters gehe; sondern daß auch ein bisher unbescholtener Mensch, der – unschuldigen Gemüths – durch natürliche Gutmüthigkeit seiner Neigungen den geraden Weg fortgeleitet wurde, plötzlich und unerwartet in die Reihe der Verbrecher tritt, wenn irgend eine hervorstechende Neigung an einem Gegenstande, welchen Zeit und Umstände darbieten, zur Leidenschaft entzündet, irgend eine einseitige Richtung des Gemüths auf einen besondern Zweck des Begehrens trifft und mit innigem heißen Verlangen sich an ihn heftet. Doch zur Sache! (S. 391).

Die kriminologisch-anthropologische Würdigung ist eigentlich nicht gefragt in dieser Textsorte (sie gehört eben nicht “zur Sache”), aber sie distanziert, indem sie Erschrecken äußert, den aktuellen Täter vom gleichsam ‘normalen’ Täter; sie greift das verbreitete Deutungsmuster auf, wenn sie die Einseitigkeit des (sexuellen) Begehrens als Verbrechensursache ausmacht und dabei nicht verschweigt, daß das Objekt des Begehrens dieses erst entzündet hat (auch diese Perspektive hat im Strafverfahren keinen Platz, außerhalb ist sie um so wichtiger). Doch das Verfahren muß seinen Gang gehen, auch wenn die Vorstellung vom Ende des Falles in die Vorbemerkung schon eingeschrieben ist. Die Konvention der Relation1 zwingt dazu, den bisherigen Verfahrensgang in seinen Ergebnissen darzustellen, der Fall entsteht an dieser Stelle erst (wobei man, im Sinne von Niehaus, durchaus von Zugänglichkeit sprechen kann, die durch Literarisierung entsteht: die Kunst der Relation).

Zunächst vergegenwärtigt die Erzählung das Hochzeitsfest, das Wilhelm Klett (“ein braver junger Mann von 26 Jahren” und die zweiundzwanzigjährige Rosalie Wiesner in einem kleinen Flecken in Anwesenheit der örtlichen Honoratioren und des Guts- und Gerichtsherrn feierten. Während des Tanzes verliert Bamberg, “ein kräftiger [und unverheirateter] Mann von 36 Jahren”, seine Selbstbeherrschung: er wird von “der leidenschaftlichen Neigung gegen” Rosalie Wiesner” erfaßt und entschließt sich, “Rosalien zu entführen und – ehe ihr junger Gatte sie ehelich umarme, – seine sinnliche Begierden, koste es, was es wolle, zu befriedigen” (S. 392 f.).

Das Vorhaben wird mit großer Energie umgesetzt, Rosalie Wiesner bleibt ahnungslos, als Bamberg sie um ein Treffen bittet und gegen Mitternacht in eine Kutsche verfrachtet, die vom Kutscher in den “drei Stunden” entfernten “Reinecksthurm” gelenkt wird.

Dieser Thurm, der Überrest eines ehemaligen Raubschlosses, ist ein uraltes, viereckiges hohes Gebäude, welches zu dem Gute gehört. Es führt eine steile Wendeltreppe hin­auf und in der obersten Etage hatte Bamberg schon früher ein Stübchen einrichten lassen. Die ganze Einrichtung bestand aus einem Stuhle, einem Tische, einer Matratze und einer wollenen Decke. Das Stübchen ist 14 Fuß lang und eben so breit, aber 13 Fuß hoch und hat nur vier kleine Fenster, welche ganz oben, nahe der Decke angebracht sind und das Stübchen nur spärlich erhellen.

Am 21. Juni 1837 morgens gegen zwei Uhr hielt der Wagen am Reinecksthurme! der Oberförster trug seine, in einer Art von Betäubung in einer Ecke des Wagens sitzende Beute die Wendeltreppe hin­auf, setzte sie auf die Matratze, zündete ein Licht an und sagte dann: ‘das ist dein Brautbett; ich bin dein Bräutigam! Wirst du thun, was ich will; so ist es gut, thust du es nicht, so ist dies deine und meine letzte Stunde!’ Dabei legte er das Doppelterzerol auf den Tisch, umfaßte die zum Tode geängstigte Rosalie, drückte sie auf die Matratze nieder, ihr Brust und Unterleib entblößend, und vollzog den ehelichen Beischlaf mit ihr, was in der Zeit von einer halben Stunde noch zwei Mal geschah.

Bamberg sperrte Rosalie Wiesner ein und kehrte mit seinem Kutscher in das Dorf zurück, wo unter der Hochzeitsgesellschaft die helle Aufregung über das Verschwinden der Braut herrschte. Der Kutscher, der trotz aller Drohungen seine Erlebnisse nicht verschweigen wollte, stieß mit seiner Geschichte anfänglich auf Skepsis, doch wurde der Oberförster mit Scheinarbeiten beschäftigt, so daß der Gutsherr und der Brautvater zum Turm fahren und die schwer mitgenommene Rosalie Wiesner befreien konnten. Sie wurde alsbald von einer Hebamme begutachtet. Der Vergewaltigungsvorwurf bestätigt sich und der jungen Frau mußten erst einmal die Schuldgefühle, die sie plagten, ausgeredet werden.

Damit konnte das Untersuchungsverfahren beginnen, in dem zunächst festzustellen war, daß die Frau gegen den Willen ihres Mannes und ihres Vaters entführt worden war: Sie ist und bleibt Objekt der Verhandlung, Täter und Opfer im Rechtssinn sind die Männer.

Nach der Protokollierung der Aussage des Kutschers (der behauptet, Angst vor seinem Herrn und Mitleid mit der Frau gehabt zu haben), wird am 28. Juni erstmals Bamberg vernommen, der “unumwunden” seine “Geständnisse” ablegt, auf denen die “Geschichtserzählung” beruht (S. 402). Ergänzt wird jetzt die Biographie des Täters, der aus guter Akademiker-Familie stamme und eine entsprechende Ausbildung (Gymnasium, Forstakademie) genossen habe. Sein Leumund ist bestens: der Gutsherr lobt “Kenntnisse, Ordnungsliebe, Diensttreue und Fleiß”, “niemand in der Welt [hätte] ihm ein Verbrechen zugetraut” (S. 403).

Das Hauptverfahren kann trotz der schnell beendeten Untersuchung erst am 1. Dezember 1837 beginnen, als die Zeugin Wiesner sich von den Folgen der Vergewaltigung erholt hatte (die im übrigen ohne Schwangerschaft blieb).

Der Angeklagte stellt sich als offen und reuig dar, er sieht sich als Opfer seines Begehrens, seines Triebes:

ich hätte Manches leugnen und Manches in einem mildern Lichte darstellen können, wovon das Gegentheil nie gegen mich erwiesen worden wäre; allein ich habe die reine Wahrheit, ja jeden Gedanken dem Gericht offenbart, den ich von jener unglücklichen Nacht hatte. Und ich hoffe, daß das Gericht sich überzeugt haben werde, daß die von mir begangene That gewiß abscheulicher ist als ich selbst bin (S. 404).

In der Verteidigungsschrift wird darauf verwiesen, daß Bamberg so betrunken gewesen sei, daß dies den “Verstandesgebrauch gänzlich aufgehoben” habe, was in der rechtlichen Würdigung vom Votanten zurückgewiesen wird, ebenso die Unterstellung, Wiesner sei freiwillig gefolgt, um “ihre eigene Geschlechtslust in seiner Umarmung zu befriedigen” (S. 407). Die Versteidigungsstrategie wird explizit gerügt, aber sorgfältig dem Verteidiger, nicht seinem Mandanten zugerechnet:

Es liegt nicht in der Befugniß des Defensors, eine im besten Rufe stehende junge Frau zu einer Ehebrecherin zu stempeln, obgleich er aus den Acten weiß, daß die Klett durch die List ihres präpotenten Entführers, den sie bis dahin für einen Biedermann gehalten hatte, angeblich behufs wichtiger Eröffnungen in den Garten gelockt wurde und dann die scheußlichen Mißhandlungen erduldete [...] (S. 408).

An der Zurechnunsfähigkeit läßt der Votant keinen Zweifel aufkommen, auch wenn den Zeugen eine Veränderung seines Benehmens aufgefallen sei, die dadurch erklärlich sei,

daß nach verbrecherischen Entschlüssen in dem menschlichen Gemüthe ein Kampf zwischen der Begierde und dem Gewissen entsteht, der nicht leicht zu verbergen ist (S. 411).

Mithin beantragt der Votant für Bamberg eine lebenslängliche Zuchthausstrafe, während sein Kutscher mit einem dreimonatlichen Arbeitshausaufenthalt davonkommen sollte: Genau so fiel auch das Urteil aus, wobei Bamberg auch noch die Gerichtskosten sowie die Aufwendungen für die ärztliche Behandlung Wiesners aufgebürdet wurden.

Am 19. Januar 1838 wurde ihm das Urteil bekannt gemacht; ehe er sich über weitere Rechtsmittel Klarheit verschaffte, ersuchte Bamberg um eine Unterredung mit seinem Dienstherrn, die am 22. Januar in Gegenwart des Untersuchungsrichters stattfand: Bamberg drückte erneut seine tiefe Reue aus, bat um die Unterrichtung seiner Familie und diese um ihren Beistand. Außerdem ließ er dem Opfer und ihren Eltern seine Bitte um Verzeihung ausdrücken: diese sollte ihm ausdrücklich bestätigt werden, weil er sich davon Nutzen “bei dem Erkenntnisse zweiter Instanz” versprach (S. 417). Nach wie vor beteuerte er, Rosalie Wiesner leidenschaftlich zu lieben. Bei der Gelegenheit erfuhr er auch, daß sie sich von ihrem Mann zurückgezogen habe, daß aber Klett am 17. Januar 1838 gestorben und bereits beerdigt sei:

Ein Strahl der Hoffnung fiel – wie es in dem über diese Unterredung aufgenommenen Protokoll heißt – bei diesen Worten sichtlich in das Gemüth des gebeugten Mannes. O! – sage er – könnte ich doch selbst Rosalien und deren Eltern sprechen, gewiß! sie würden Mitleid mit mir haben. (S. 417)

Dem, so wurde bedeutet, stehe nichts im Wege: Baron von T. vermittelte, der Vater Steuerrat und der Bruder Kammerassessor erschienen. Sie alle verhandelten mit dem Vater von Rosalie Wiesner, alle gemeinsam konnten sie schließlich zu einem Besuch bei Bamberg im Gefängnis überreden, der am 29. Januar 1838 stattfand.

er warf sich der zitternden Rosalie zu Füßen und sprach, indem er die Finger zum Schwure erhob:
‘ich schwöre, Dir Dein Leben zu verschönern, wenn Gott und mein Landesherr mir gnädig ist!’ (S. 421).

Rosalie und ihr Vater signalisierten Verzeihung, statt nun Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, wurden die Akten am 30. Januar 1838 an den Landesherrn als Gnadeninstanz gesendet, bei dem am 1. Februar der Vater Bamberg auch zur Audienz vorgelassen wurde. Und schon am 8. Januar 1838 erging in landesherrliches Rescript, das den Staat der Väter, der im Urteil in Frage gestellt schien, restituierte:

Obgleich Se. Königliche Hoheit nicht gewohn sind bei großen, unter beschwerenden Umständen verübten und ein boshaftes Gemüth verrathenden Verbrechen die von den Justizhöfen ausgesprochene gesetztliche Strafe zu mindern, oder zu verwandeln: so ist doch Höchstdemselben in den, die Untersuchung gegen den Oberförster Xaver Bamberg aus B-wald betreffenden Acten ein Criminalfall vorgelegt worden, bei welchem Se. Königliche Hoheit gern von Höchstdero Machtvollkommenheit Gebrauch machen, um durch die Strafverwandlung das Leben mit der Abstraction seiner Gesetze zu versöhnen. Das Verbrechen, welches Xaver Bamberg begangen hat, ist allerdings ein schweres Verbrechen – die Entführung der Rosalie Klett [wohlgemerkt: die Entführung, nicht die mehrfache Vergewaltigung]; nun haben aber Se. Köngliche Hoheit die Triebfedern, welche den Verbrecher zur That vermochten, den frühern musterhaften Lebenswandel desselben, seine siebenmonatliche schwere Gefangenschaft, die zwischen dem Entführer und der Entführten stattgehabte Versöhung, ihre unter Zustimmung ihrer Eltern beschlossene Heirath, endlich aber auch die vielseitigen Anträge achtbarer Personen, in welchen Bambergs Begnadigung als ein gemeinsamer Wunsch ausgesprochen wird, in besondere Erwägung gezogen und aus allen diesen Rücksichten, insbesondere aber in favorem matrimonii, die dem Bamberg zuerkannte Zuchthausstrafe in eine Geldstrafe von 2000 Thalern, wovon – dem Wunsche des Inculpaten gemäß – 1000 RThl. in die Armencasse und 1000 RThl. in die Kirchencasse zu B-wald gezahlt und die Zinsen davon resp. jährlich unter die ärmsten Familien in B-wald vertheilt und zu Unterhaltung der dortigen Kirche verwendet werden sollen, zu verwandeln. Se. Königliche Hoheit versehen Sich übrigens zu Bamberg, daß derselbe die Heirath mit der Klett zu seiner Zeit vollziehen und sein ganzes Leben hindurch keine Gelegenheit unbenutzt lassen werde, der ihm widerfahrenen Gnade sich würdig zu erweisen. (S. 422 f.).

Am 21. August 1838 heirateten Bamberg und Rosalie Wiesner.

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Ein Trackback

  1. Von NuT » Zirkulation 1 am 22.07.2006 um 16:30

    [...] Und direkt anschließend wird die Marquise zum Objekt einer Darstellung, in der selbstreflexiv erzählt wird, wie “Franziska Margarete Chauvelin” als Objekt der Männer — zunächst des Vaters, dann des Ehemannes und des Beichtvaters, schließlich der Justizvertreter — zirkulierte, bis sie am Ende, zwar entlastet, aber zerstört und als ‘Zierde der Gesellschaft’ unbrauchbar, ins Kloster geht, und zwar letztlich ohne zur Erkenntnis der Mechanismen zu gelangen, die für ihre Zerstörung verantwortlich sind. (Vgl. in dieser Hinsicht den Fall der >> Rosalie Klett.) [...]

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