Prozeßgeschichte: Der Fall Fonk (1822)

Der folgende Text rekonstruiert ohne weitere Reflexionen wichtige Stationen des Strafverfahrens gegen Peter Anton Fonk (es handelt sich um ein Rundfunk-Manuskript für den BR aus dem Jahr 1992).

Man kann das Scheitern dieses Verfahrens auf die Bedeutung zurückführen, die den — teils verweigerten, teils widerrufenen — Geständnissen der Angeklagten zugemessen wurde. Insofern markiert das Verfahren eine Zäsur in der Geschichte der deutschen Strafprozeßordnungen. Dieser Aspekt wird inzwischen vertieft in Ingrid Sybille Reubers Diss. unter dem Titel Der Kölner Mordfall Fonk von 1816. Das Schwurgericht und das königliche Bestätigungsrecht auf dem Prüfstand. Köln und Weimar: Böhlau 2002. Reuber dokumentiert auch einen wesentlichen Teil der öffentlichen Diskussion über den Fall Fonk, freilich ohne Verweise darauf, daß diese Diskussion auch Wirkungen für die publizistischen und vor allem literarischen Darstellungen von Kriminalität und Strafverfolgung hatte. Dies kann (und wird) man zeigen am Beispiel von Adolph Müllners Der Kaliber (1828). Doch im Augenblick geht es nur um die Fonk-Dokumentation.

Am 19. Dezember 1816 wurde am Ufer des Rheins, unweit von Krefeld, ein männlicher Leichnam gefunden. Der Tote wurde als Wilhelm Coenen aus Krefeld identifiziert. Der Leichnam war vollständig bekleidet, eine goldene Uhr steckte in der Uhrentasche. Papiere fanden sich nicht. Coenen war seit dem 10. November vermißt worden. Nach der Obduktion vermutete man, daß er einer Gewalttat zum Opfer gefallen war.
Fünfeinhalb Jahre später, am 9. Juni 1822 tritt das Strafverfahren gegen den Kölner Kaufmann Peter Anton Fonk in seine letzte Phase: Fonk ist angeklagt, den Wilhelm Coenen ermordet zu haben, und zwar gemeinschaftlich mit dem Küfermeister Wilhelm Hamacher. Seit dem 22. April 1822 hatten zweiundsiebzig Verhandlungstage vor dem Geschworenengericht stattgefunden. Allein an diesem 9. Juni, einem der heißesten Tage des ganzen Jahres, mußten die Geschworenen von sieben bis siebzehn Uhr der Schlußansprache des Präsidenten folgen.

Sie haben in den vergangenen Wochen 250 Zeugen aufmarschieren sehen; zahlreiche Gutachten sind vorgetragen worden; die Schlußplädoyers der Anklage und der Verteidigung haben eine Woche gedauert. Und bei all dem sind immer nur Mutmaßungen, Gerüchte, Verdächtigungen zur Sprache gekommen. Nie hat man sich auf eine einzige Wahrheit in diesem Fall einigen können: Die Geschworenen müssen sich am Ende ganz allein für eine Version der Geschichte entscheiden.
Sie sind Zeugen einer für Deutschland beispiellosen öffentlichen Auseinandersetzung über die Schuld Fonks geworden. Nicht bloß der Angeklagte, der konsequent alle Schuld von sich wies, hatte (auch durch eigene Publikationen) die Zeitungen zu Mutmaßungen und Kritik herausgefordert.

Auch die Polizei und die Anklage waren in die Schußlinie der Presse geraten. Erstmals in Deutschland wurde für die gesamte Dauer eines Strafverfahrens Öffentlichkeit hergestellt. Die prominentesten Rechtsgelehrten hatten sich zu Wort gemeldet; zahlreiche Bücher und Broschüren waren erschienen. Den Gerichtsverhandlungen hatten Schnellschreiber beigewohnt, so daß Tag für Tag Wortprotokolle in den Zeitungen zu lesen waren. Die öffentliche Hauptverhandlung vor einem Geschworenengericht, die es so nur in den preußischen Rheinprovinzen gab, stand zur Debatte.

Es kann für die Geschworenen nicht einfach gewesen sein, mit kühlem Kopf und unvoreingenommen zu ihrem Spruch zu kommen.Doch sie haben sich offenkundig wenig beeindrucken lassen: Nur zweieinhalb Stunden benötigten sie, um zu einem Spruch zu kommen. Ihr Obmann verkündete, daß sie Fonks Schuld in allen Punkten für erwiesen hielten. Fonk habe Coenen mit Vorsatz und Vorbedacht getötet. Damit war auch das Strafmaß klar: Als Meuchelmörder wurde Fonk zu Tode verurteilt.

Der Angeklagte folgte der Prozedur ruhig. Doch im Publikum entlud sich die Spannung: Die Anhänger Fonks, sogar seine Verteidiger, brachen in Tränen aus. Die Gegner beglückwünschten sich; sie umringten die Vertreter der Anklage, die sich als Sieger fühlten. Am Abend soll der Champagner in den Gasthäusern Triers geflossen sein.

Freilich ist mit diesem Urteil der ersten Instanz das Verfahren gegen Fonk noch nicht an sein Ende gelangt: Zunächst bestätigte der Berliner Revisionshof das erstinstanzliche Urteil. Dann mußte das Urteil dem König zur Überprüfung vorgelegt werden.

Die Beamten des Justizministeriums erarbeiteten diese Vorlage, auf der Basis aller Protokolle und einer ganzen Reihe zusätzlicher Veröffentlichungen und Eingaben. Erneut mußte entschieden werden, wo die Wahrheit lag. Weder die Beamten noch der König sahen dies als Routinesache an.

Nichts beunruhigt die Menschen am Strafverfahren mehr als die Möglichkeit des Justizirrtums, des Justizmordes. Denn davon kann am Ende jeder, auch der bravste Bürger, betroffen werden. So tauchten im Fall Fonk die Fragen auf, die sonst eher verdrängt werden: Was ist und wie entsteht die Wahrheit im Strafverfahren? Wie kann sich der zu Unrecht verdächtigte Bürger schützen, was gelten die Zweifel an der Schuld? Oder anders: Müssen wir uns am Ende damit zufrieden geben, daß auch im Strafverfahren Meinungen, Ansichten und Plausibilitäten den Ausschlag geben können, daß die gut erzählten Geschichten für die harten Fakten stehen? Denn wo kein Geständnis vorliegt, wo weder Zeugen noch Indizien den sicheren Schluß auf das vergangene Geschehen zulassen, wo Verdacht nie in Gewißheit umschlägt, da wird vor allem über Motive verhandelt, über Charaktere und über Lebensgeschichten.

Vorgeschichte.

Peter Anton Fonk galt in Köln als angesehener Kaufmann. 1780 im Rheinland geboren, hatte er Lehr- und Wanderjahre in Holland verbracht, sich dann in Köln niedergelassen. Er hatte gut geheiratet und ein eigenes Geschäft aufgebaut. 1815 tat er sich mit dem Krefelder Apotheker Franz Schröder zusammen. Schröder verstand sich darauf, aus einfachem Schnaps Likör herzustellen. Sein Verfahren soll besonders kostengünstig gewesen sein; von der Qualität der Endprodukte ist nirgends die Rede. Die Gesellschafter einigten sich darauf, daß Fonk die Rohware einkaufen sollte, Schröder sollte sie veredeln, Fonk das Endprodukt dann wieder verkaufen. Die gemeinschaftlichen Gewinne sollten überwiegend ins Geschäft gesteckt werden. Urteilt man nach den Ergebnissen der ersten eineinhalb Jahre, dann ließ sich das Unternehmen erfolgversprechend an.

Recht unterschiedliche Charaktere und Interessen hatten sich da gefunden: Schröder galt als Bonvivant, dem am schnellen Geld, aber kaum an anhaltender und solider Geschäftsführung gelegen war. Er entnahm der gemeinsamen Kasse mehr, als ihm zukam. Er lieferte auch nicht immer regelmäßig und in gleichbleibender Qualität. Fonk auf der anderen Seite scheint ein Interesse daran gehabt zu haben, mit den Gewinnen aus dem Schnapsgeschäft Verluste aus anderen Engagements zu decken. Er buchte hin und her und hatte wenig Lust, Dritte in seine Bücher schauen zu lassen. Jedenfalls kam es, bei allem Erfolg, schnell zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Partnern. Jeder forderte den anderen zur Rechnungslegung auf, schließlich wollte man sich sogar auseinandersetzen. Briefe und Handlungsgehilfen gingen zwischen Köln und Krefeld hin und her. Und nicht zuletzt: Fonks Buchhalter lag Schröder damit in den Ohren, daß Fonk betrüge. Man müsse nur die Bücher prüfen. Trotzdem wollte man das Unternehmen, das sich so gut angelassen hatte, nicht aufgeben. Man einigte sich also darauf, die ganze Buchhaltung bei Fonk durch einen unvoreingenommenen Dritten ins Reine bringen zu lassen. Die Hoffnung war, daß man so einen Neuanfang machen könne.

Schröder schlug den Krefelder Kaufmannsgehilfen Coenen vor, Fonk stimmte zu. Coenen traf am 1. November 1816 in Köln ein. Wilhelm Coenen war zu der Zeit 28 Jahre alt, unselbständiger Kaufmann aus ordentlichen Verhältnissen. Sein kaufmännisches Können war über alle Zweifel erhaben. Bloß: Er war sicher nicht der unvoreingenommene Revisor, den Fonk erwartet haben mochte. Coenen trat selbstsicher, herrisch auf. Der Verdacht, daß er sich Vorteile fürs persönliche Fortkommen versprach, wenn er nur einmal Fonk als Betrüger entlarven konnte, läßt sich schwer von der Hand weisen. Er hat zahlreiche Briefe nach Krefeld geschrieben, an Schröder und an seine Familie. Sie machen sichtbar, mit welcher Verve er sich auf die Revision geworfen hatte:

“Verlassen Sie sich indessen nur darauf, daß ich mit dem Patron schon fertig werde; wir kennen uns mit der Zeit, und wir sind schon einigemal hart aneinander gewesen. So viel habe ich wenigstens einstweilen weg, daß mir seit ein paar Tagen kein Essen mehr schmeckt; dagegen soll es aber auch eine Wonne für mich seyn, wenn ich den elenden Kerl in seiner erbärmlichen Blöße sehen werde.”

Die ganze Mühe zeitigte nicht den erwünschten Erfolg: Bis zum 6. November prüfte Coenen Belege und Rechnungen, aber Hinweise auf Fonks Unehrlichkeit fand er nicht. Doch sein Ehrgeiz und seine Spürlust wurden immer wieder angestachelt von Fonks ungetreuem Buchhalter. Man kann sich denken, daß das persönliche Verhältniss zwischen Fonk und Coenen schlecht war; je länger sie zusammen arbeiteten, desto weniger konnten sie sich riechen. Ob Coenens Verdacht begründet war, hat sich in den ganzen sechs Jahren, die das Verfahren gegen Fonk dauerte, nie klären lassen. Es gab eine Reihe von Zivilprozessen und handelsrechtliche Gutachten. Die wiesen, nach Prüfung der Bücher Fonks, immer ein ihm zustehendes Guthaben aus. Er war Gläubiger, Schröder der Schuldner.

Doch so einfach konnte man den Verdacht nicht aus der Welt schaffen: Jedes Urteil zugunsten Fonks wurde damit erklärt, daß er eben seine Bücher auf besonders raffinierte Weise gefälscht habe. Die Fälschung müsse man rausfinden, dann wäre auch der Betrug offenkundig.

Eklat: Hauptbuch und die Nacht vom 9. auf den 10. November.

Fonk, so berichteten später Zeugen, habe sich nervös gezeigt: Die Revision mache Aufsehen in der Stadt, sein Ansehen und sein Kredit litten. Er wollte Coenen so schnell wie möglich aus dem Haus haben. Doch es kam zum Eklat: Coenen verlangte, kategorisch wie es seine Art war, nun auch Fonks Hauptbuch einsehen zu können. Fonk weigerte sich, erklärte die Revision für beendet und reiste von Köln nach Neuß. Dort wollte er gemeinsame Freunde zur Vermittlung mit Schröder gewinnen. Ob Fonk das Hauptbuch hätte vorlegen müssen, ob er überhaupt zur Führung bestimmter Bücher verpflichtet war, das ist im Prozeß Gegenstand endloser Befragungen und mehrerer Gutachten gewesen. Der Aufwand der Befragungen entsprach dem Ertrag in keiner Weise. Nichts wurde geklärt: Es gab kein Handelsrecht, das die kaufmännischen Pflichten Fonks eindeutig regelte. Aber die kaufmännische Ehre hätte ihn, jenseits aller Gesetze, verpflichtet, wurde gesagt. Darauf antwortete Fonk:

“Ich hielt Coenen für eine Creatur Schröders, der mich zu chicaniren suchte. Nemen Sie dieses alles zusammen, so wird Ihnen sehr begreiflich, warum ich dem Coenen die Vorlegung des Hauptbuches verweigerte.”

Persönliche Animositäten waren gewiß im Spiel. Ob es weitere Hintergründe gab? Wir müssen uns damit abfinden, dies nicht zu wissen. Jedenfalls gelang es in einem hektischen Hin und Her zwischen Köln, Neuß und Krefeld, Schröder zur Reise nach Köln zu bestimmen. Dort wollten die Hauptbeteiligten sich zusammensetzen und zu einem gütlichen Arrangement kommen. Denn nach wie vor: Das Schnapsgeschäft war zu profitabel, um es Mißverständnissen zu opfern. Man traf sich am Nachmittag des 9. November bei Fonk. Nach mancherlei Auseinandersetzungen kam man zu einem Vergleich, der am 10. November schriftlich fixiert werden sollte. Von der Vorlage des Hauptbuchs war allen Aussagen nach keine Rede mehr.

Am frühen Abend trennte man sich. Fonk ging nach Hause, die anderen Beteiligten zum Essen in ein Gasthaus. Man aß gebratene Hühner, Salat, man trank Wein. Coenen habe wenig Appetit gezeigt, auch kaum getrunken, wurde später ermittelt. Gegen 22 Uhr ging die Abendgesellschaft auseinander: Einige der Herren suchten ein Bordell auf, andere gingen nach Hause. Coenen begleitete den Buchhalter Fonks noch ein Stück durch Köln, verabschiedete sich dann und wandte sich um. Es hieß er sei zu Fonk gegangen. Aber was hätte er mit dem – und um diese Zeit – zu schaffen gehabt?

Verdacht gegen Fonk.

Coenen war und blieb verschwunden. Seine Partner suchten ihn. Die Zusammenkunft am Sonntag, dem 10. November, kam nicht mehr zustande. Mancherlei Vermutungen wurden laut: Man hatte ihn in einem Bordell gesehen, in Gesellschaft einer als heißblütig bekannten Italienerin. Man dachte an Selbstmord. Man wußte auch, daß es um die öffentliche Sicherheit nicht zum besten stand: 1816 war ein Hungerwinter. Räuberbanden trieben sich immer noch im Rheinischen herum; die Folgen des Krieges waren noch nicht verwunden. Doch das Publikum richtete seine Aufmerksamkeit schnell in eine andere Richtung:

“Diejenigen, welche mit Coenen in nähere Berührung kamen, entschieden sich für einen an ihm begangenen Mord, und äußerten ihre Vermuthungen von der Teilnahme Fonks an diesem Morde. Coenen müsse unter einem nicht gefährlichen Vorwand in ein unverdächtiges Haus gelockt, dort in einem unterirdischen Gewölbe erschlagen, und der Leichnam, wie eine Waare verpackt, aus der Stadt gebracht seyn!!”

Noch ehe die Leiche gefunden war, ermittelte die Polizei gegen Fonk und gegen einen Mittäter, den man von Anfang an vermutete. Natürlich intensivierten sich diese Ermittlungen nach dem dem 19. Dezember.

“Man hatte die Ansicht gewonnen, daß der Mord Coenens durch zwei Personen vollbracht worden; durch die Zusammenstellung der Ideen, daß nämlich die Wunden Coenens mit einem stumpfen Instrument zugefügt zu seyn schienen, wurde der Vermuthung Raum gegeben, daß dieses stumpfe Werkzeug ein Bandmesser gewesen. An die Idee des Bandmessers wurde die des Küfers angeknüpft, und damit setzte man noch die besonderen Verhältnisse desselben mit Fonk in Verbindung; – so entstand der Verdacht, und dadurch die polizeyliche Bewachung gegen Hamacher.”

So ein Verdacht ist etwas eigenes. Er kann ganz auf Gefühlen beruhen: ‘Der könnt’s gewesen sein, dem trau ich’s zu’. Dafür ist der Fall Fonk ein Lehrstück. Und wenn einmal verdächtigt wird, dann fügen sich Spuren zusammen: Zu einem Gesamtbild, zu einer Verbrechensgeschichte. Ob die den Tatsachen entspricht, spielt dabei oft genug keine Rolle; sie muß plausibel sein. Die Personen und die Taten müssen zusammenpassen, auch wenn die Argumente fragwürdig sind. Der Verdächtigte kann gegen den Verdacht wenig machen: Er könnte allenfalls den richtigen Täter präsentieren.

All dies war Fonk nicht verborgen geblieben. Natürlich versuchte er sich zu wehren, aber in den Augen der Polizei bestätigte er damit bloß den Verdacht:

“Ebenfalls am 22. November stattete Fonk dem Herrn Guisez von der Polizeibehörde einen Besuch ab. Hier soll er in sichtbarer Verlegenheit gegen Schröder und Coenen geschimpft haben; und als er den Herrn Guisez um Rath gefragt, was er in seiner Lage tun solle, und dieser ihm erwidert hatte, daß er an seiner Stelle sich in die Arme der Justiz werfen würde, habe er ihm geantwortet: Ist das alles, was Sie mir rathen können? und er habe seinen Hut auf den Kopf geworfen und sich schnell wegbegeben.”

Nachdem Coenens Leichnam gefunden war, wurde Fonk unter Hausarrest gestellt: Man quartierte 2 Polizisten bei ihm ein und untersagte ihm jegliche Bewegung in Köln. Damit tritt – neben Fonk und seinem Küfer und angeblichen Mittäter Hamacher – die dritte Hauptperson des Verfahrens auf: Der Kölner Generaladvokat von Sandt. Er hatte in Köln eine Stellung inne, die heute in etwa einem Staatsanwalt entsprechen würde. Er war gänzlich überzeugt von Fonks Schuld. Sieben Mal beantragte Herr von Sandt einen richterlichen Haftbefehl gegen Fonk; sechs Mal lehnte der Untersuchungsrichter den Antrag ab. Der Name dieses Richters war Berkenius. Seine Begründung verdient es, ausführlich zitiert zu werden:

“Wenn auch zur Zeit, als Coenen bei Fonk heftig auf Offenlegung seiner Haupt- und Kassabücher drang, letzterer vielleicht zu befürchten hatte, daß seine Betrügereien an Tag kommen würden, und er hierdurch hätte bewogen werden können, den Coenen aus der Welt zu wünschen, so mußte ihn dagegen der abgesprochene Vergleich wieder beruhigen, indem hierdurch die Untersuchung der Bücher niedergeschlagen und er also den Coenen nicht mehr zu fürchten hatte. Hiebei ist aber der wichtige Umstand zu bemerken, daß der vorgebliche Betrug noch nicht gehörig ausgemittelt ist, und nur einzig auf Vermuthungen beruht. Daß Fonk die Lage und das Verhältniß des Geschäftes anders darstellt als Schröder, ist nicht zu bewundern, weil beide in einem Civilrechtsstreite befangen die Sache auf ihre Seite auslegen und sich durch gerichtliche Erklärungen nicht präjudizieren wollen./ Was konnte der Fonk durch den Tod des Coenen gewinnen? Ueber Fonks angebliche Betrügereien hatte Coenen noch keine Gewißheit, keine Beweise sich verschafft, das was Coenen davon wußte, wußte auch Hahnenbein, wußte Schröder, wußte Elfes; alle hatten Vermuthungen gegen Fonk.[...] War Fonk Betrüger, so mußte er der Abschließung des nun einmal am 9. Novemb. beendeten Vergleichs nichts in den Weg legen, indem nur auf diese Weise seine Betrügerei unentdeckt bleiben konnte.[...] Widersprüche, räthselhaftes Betragen, und irrige Ansichten des Fonk über Coenens Gemüthsstimmung können leicht bei einem Manne bemerkt werden, der vielleicht unschuldig eines Mordes beschuldiget, und deshalben in Untersuchung gezogen wird (S. 338 f.).”

Dabei ist es jedoch nicht geblieben: Herr von Sandt betrieb die Ablösung des Untersuchungsrichters Berkenius. Sie gelang ihm Anfang 1817. Begründung: Die Meinungsunterschiede zwischen den beiden Herren seien unüberbrückbar.

In der Folgezeit konnte sich der Generaladvokat auf einen kooperationswilligen Untersuchungsrichter verlassen, der nicht so pingelig die Haftgründe untersuchte. Hamacher Trotzdem konnte Fonk auf dem direkten Weg nicht überführt werden. Haussuchungen brachten nichts zu Tage. Verhöre führten zu nichts. Appelle, sich der Justiz anzuvertrauen, fruchteten nicht. Aber man hielt daran fest, daß Fonk der Täter sein müsse. So richtete man jetzt die Anstrengungen darauf, den vermeintlichen Mittäter zu überführen. Von Anfang an hatte man den Küfermeister Hamacher, der bei Fonk aus und ein ging, in Verdacht. Ein Plan wurde ausgearbeitet:

“Rütger Hilgers, am 14. Januar 1818 zu 16jähriger Festungsstrafe verurtheilt, bot sich dem Herrn Polizei-Inspektor Schöning an, den Hamacher zu surveillieren, und Herr Schöning nahm dieses an. Hilgers hatte nach seiner eigenen Erklärung beabsichtigt, die auf die Entdeckung des Urhebers von Coenens Mörder ausgesetzten 3 000 Francs zu verdienen. – Hamacher, der sich jetzt öfter in den Bier- und Weinhäusern herum trieb, wurde eines Abends in einem Wirtshause – dem sogenannten Kümpchen – angetroffen, und von Guisez und Schöning beobachtet. Er soll daselbst, als vom Morde Coenens gesprochen wurde, in sichtbare Unruhe gekommen sein, und soll geäußert haben, er trinke auf Rechnung Fonks.”

Man muß sich das richtig vorstellen: Soeben hat ein Untersuchungsrichter mit guten Gründen den Haftbefehl gegen Fonk verweigert und die Polizei in ihre Schranken verwiesen. Da weiß man nichts besseres zu tun, als die Polizeispitzel zu aktivieren, die auf die Belohnung scharf sind. Christian Hamacher war das denkbar beste Objekt solcher Ausforschungen. Er war ein einfacher Mensch, in Köln und seinem Dialekt zu Hause, sonst aber unbeholfen und unbedarft. Er verstand sich auf’s Fässerreparieren und auf’s Abfüllen. Man konnte ihn auch damit beauftragen, Schnaps durch den städtischen Zoll zu schmuggeln. Und natürlich verkehrte er – beruflich und privat – in allerlei Kneipen Kölns.

Da wurde viel geredet, zumal nach dem Verschwinden Coenens. Und viel von dem Gerede wurde der Polizei zugetragen – die sich so ein Bild machte: Fonk als der Anstifter, die treibende Kraft des Verbrechens. Hamacher als der tumbe, gleichwohl brauchbare Gehilfe. Den konnte man mit Alkohol allemal zum Reden bringen.

Hören wir weiter den Gerichtspräsidenten, wie er die Vorfälle darstellt, die zur Verhaftung Hamachers führten. Noch in seiner zurückhaltenden Redeweise wird der Skandal spürbar:

“Am 30. Januar hatte der Vorfall statt, der die Verhaftung Hamachers zur Folge hatte. An diesem Tage hatte Flohr (der Wirt des Kümpchen) auf Veranlassung von Caspar Leven, der von Schöning ebenfalls zur Beobachtung des Hamacher beauftragt war, den Hamacher zu sich bestellt; an demselben Tische, wo Hamacher saß, befanden sich Flohr, Hilgers, Leven; späterhin fanden sich auch Schöning und Guisez dort ein. Schon seit einiger Zeit war dort der Mord Coenens der Gegenstand der Unterhaltung geworden. [...] Was das spätere Ereignis im Kümpchen betrifft, darüber enthalte ich mich aller Bemerkungen.”

Das Kümpchen war ein Treffpunkt all jener, die sich in einer schweren Zeit außerhalb bürgerlicher Wohlanständigkeit durchbringen mußten. Bettler, Schmuggler, Gelegenheitsarbeiter verkehrten hier, auch Gelegenheitsdiebe. Der Wirt war selbst ein Teil dieser Subkultur. Und die Polizei war stets mittendrin. Die Inspektoren Guisez und Schöning verschmähten es nicht, hier beim Bier gleichsam außerdienstliche Wahrnehmungen zu machen. Und sie durchmischten die Gesellschaft gut mit Polizeispitzeln:

Besonders brauchbar war jener Rütger Hilgers. Er war 1796 als Mitglied der berühmten Fetzerschen Bande zur Brandmarkung und zu sechzehnjähriger Kettenstrafe verurteilt worden. Nach Verbüßung dieser Strafe in Wesel kam er nach Köln und verdiente sich sein Geld – und das Wohlwollen der Behörden – als Zuträger für die Polizei. Allerdings bloß bis zum Januar 1818: Da wurde er erneut zu sechzehnjähriger Festungsstrafe verurteilt.

So war die Szenerie, die mit der Polizei verabredet wurde: Am 30. Januar 1817 bestellte der Wirt Flohr Hamacher zum Arbeiten ins Kümpchen. Er setzte ihm gleich Wein vor und bat ihn dann ins Gastzimmer. Dort warteten Hilgers und seine Saufkumpane, die nicht weniger daran interessiert waren, ihren Teil an den 3 000 Francs zu verdienen. Am Nachbartisch saßen, scheinbar zufällig, die Herren Guisez und Schöning von der Polizei. Sie konnten beobachten, wie man Hamacher hochnahm. Die Kumpane bezeichneten ihn als Mörder. Sie redeten ihm zu, doch den Fonk nicht zu decken. Sie setzten ihm auch ein Glas mit Blut vor, das den einfachen Mann in Schrecken versetzte. Als die Stimmung sich ihrem Höhepunkt näherte, gingen die Polizeiinspektoren. Sie wußten ohnehin, was jetzt folgen würde. Christian Hamacher hatte keine Chance: Er redete dummes Zeug, er verteidigte sich, er trank. Schließlich wurde er tätlich. Es kam zur Schlägerei. Man rief die Wache, die schon vorbereitet war. Hamacher wurde ins Polizeigefängnis gebracht – so gegen drei Uhr morgens. Nicht etwa, weil er sich als Täter zu erkennen gegeben hätte, sondern wegen Störung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit. Man hatte ihn zunächst einmal da, wo man ihn besser im Auge behalten und wo man ihn verhören konnte. Daß er wußte, was mit ihm geschah, darf füglich bezweifelt werden. Sicher ist bloß, daß er kaum lesen und schreiben konnte, daß ihm jenseits des heimatlichen Dialekts keine Möglichkeit gegeben war, sich verständlich zu machen. Wurde er verhört, mußte man ihm die Sätze in den Mund legen – oder auch dort herumdrehen.

Hamacher kam in die schlechteste Zelle des Gefängnisses, die sogenannte blecherne Box. Sie war etwa zwei mal zwei Meter groß und hatte in der Decke eine Öffnung, durch die Luft, Licht, Regen und Schnee hereinkamen. Auch hier wurde ein Spitzel auf ihn angesetzt, der ihm getürkte Nachrichten von außen brachte; er gab auch vor, Kassiber zu besorgen, doch er brachte sie zunächst seinen Vorgesetzten.

Hamacher saß nicht bloß im Loch, sondern in der Falle. Er wurde systematisch bearbeitet: Aus dem Loch holte ihn der Herr von Sandt; er wurde zeitweilig so etwas wie ein väterlicher Freund. Das Verhörzimmer, in das er Hamacher kommen ließ, war geheizt. Die Zusammenkünfte zwischen von Sandt und dem Verdächtigten wurden zur Idylle:

“Herrn von Sandts Abendunterhaltungen begannen um die Mitte März 1817. Von Sandt verfügte sich Abends gegen 7 bis 8 Uhr in die Verhörstube, ließ Wein (und Franzbranntwein, wie Hamacher behauptet) kommen, und seinen Inquisiten vorführen, mit dem er bei der Weinflasche bis 11, auch wohl 12 Uhr Nachts allein zusammen saß.”

Hamacher, verängstigt und unsicher, auf der einen Seite, Herr von Sandt, der mächtige Generaladvokat auf der anderen Seite. Er redete Hamacher zu: Man wisse schon zu viel über ihn, er habe schon zuviel geredet. Aus der Sache – nämlich dem Mord am Coenen – komme er nicht mehr heraus. Er könne seine Lage bloß durch ein Geständnis verbessern; ein Geständnis, in dem er seinen Mittäter oder Anstifter nennen müsse. Übereinstimmend die Aussagen, daß man bei diesen Zusammenkünften bis zu drei Flaschen Wein zusammen trank. Aber, so hieß es vor Gericht, ein rheinischer Küfer verträgt auch etwas. Auf den Rausch, den er hatte, könne er sich nicht rausreden. So gelang’s dann auch: Hamacher gestand, Coenen gemeinsam mit Fonk umgebracht zu haben. Außerdem habe er seinen Bruder Adam Hamacher dazu gebracht, das Faß mit der Leiche an den Rhein zu transportieren.

Es dauerte natürlich eine Weile, bis das Geständnis stand: Anfang April begann Hamacher zu erzählen, Mitte April schließlich wurde sein Geständnis protokolliert – vor dem Untersuchungsrichter, der auf Antrag von Sandts eingesetzt worden war. Das Geständnis Hamachers enthielt viele Einzelheiten. Es schilderte genau, wie der Mord vor sich gegangen war. Hören wir einen Ausschnitt aus dem schriftlichen Protokoll, vergessen darüber aber nicht, daß sich Hamacher so zusammenhängend und gewählt nie und nimmer ausdrücken konnte:

“Wir gingen zum Packhaus. wo der gerühmte französische Wein lag. Ich hielt das Licht, Fonk stellte sich mit dem Bandmesser ans Faß, und Coenen neben ihn. Fonk schlug Coenen dergestalt auf den Kopf, daß derselbe gleich blutete. Und auf einen Stoß, den Fonk ihm gleich auf die Brust gab, fiel er rückwärts zu Boden, wobei er noch mit dem Kopfe auf einen nahe dabei stehenden Gewichtsstein hinsürzte. Dann sagte er zu mir: ‘Haltet dem Kerl die Gurgel zu, daß er nicht schreien kann.’ – Ich tat dieses, und als ich nach einer Weile spürte, daß er nicht mehr schreien konnte, ließ ich ihn los.”

Der Fall schien geklärt: Fonk wurde erneut in Haft genommen. Allerdings wurde der angesehene Kaufmann wesentlich besser behandelt als Hamacher. Daß Fonk weiterhin leugnete, schien keine Rolle mehr zu spielen. Man konnte den beiden Tätern das Verfahren machen – und gegen das Geständnis des einen würde das Leugnen des anderen untergehen. Bloß hatte man die Rechnung ohne den Küfer gemacht. Hamacher wurde weiter verhört und regelmäßig zur Wahrheit ermahnt. Er erhielt Besuch von einem Priester, auch vom Kölner Polizeipräsidenten, der sich nach seiner Unterbringung erkundigte. Nach einigen Wochen überraschte er mit einem Widerruf: Alles, was er gesagt habe, sei erlogen. Er wisse nichts von einem Mord, er wisse überhaupt nicht, was mit Coenen geworden sei. Dergleichen hat man zu allen Zeiten für eine bloße Schutzbehauptung gehalten.

Mithin wurde Christian Hamacher getrennt von Fonk das Verfahren gemacht. Hamacher blieb bei seinem Widerruf. 150 Zeugen traten auf. Fonk sagte aus, nichts vom Verschwinden Coenens zu wissen, ihn auch am Abend des 9. November 1816 nicht mehr getroffen zu haben. Doch die Geschworenen hielten das Geständnis für schlüssig und verurteilten Hamacher. Das Strafmaß wurde auf Brandmarkung und lebenslängliche Zwangsarbeit festgelegt.

Fonks Verfahren und die Cabinets-Ordre.

Jetzt, da man Hamacher verurteilt hatte, konnte auch Fonk der Prozeß gemacht werden. Zweimal war vorher die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen ihn abgelehnt worden. Wir kennen das Ergebnis dieses Verfahrens, und wir wissen, daß das Berliner Revisionsgericht das Todesurteil gegen Fonk bestätigte. Freispruch hätte Kritik am Urteil gegen Hamacher bedeutet. Er wäre auch als Ohrfeige gegen die Beamten und Richter verstanden worden, die in den Vorermittlungen tätig waren.

Doch waren Gegenargumente zu bedenken: Hamachers Geständnis enthielt zahlreiche Widersprüche, die nicht aufgeklärt werden konnten. Seinem Bruder, den er als Helfer beim Leichentransport angegeben hatte, war der Alibibeweis gelungen. Aber auch prinzipielle Einwände wurden vorgetragen: Durften Polizei und Richter jene Listen überhaupt anwenden, mit denen sie Hamacher dingfest machten? Und war es nicht möglich, daß sich Herr von Sandt in eine Meinung verrannt hatte, daß er aus Hamacher herausfragte, was er hören wollte?

Zeitgenössische Praktiker kannten den Fehler, daß der Richter “einige Umstände des Verbrechens in Erfahrung gebracht, und sich den Vorgang der Sache eingebildet. Diese seine Phantasie dringt er dann dem Angeschuldigten auf, weil er glaubt, die Sache könnte sich so zugetragen haben.”

Es scheint, daß der König, sein Justizminister und seine Beamten diese Kritik aufmerksam verfolgt haben. Von der Rücksicht auf Beamte und Gerichte ließen sie sich nicht leiten: Am 28. Juli 1823 erließ König Friedrich Wilhelm III. eine Kabinettsordre folgenden Inhalts:

“Ich habe mir den Fonk’schen Criminal-Fall ausführlich vortragen lassen, und daraus entnommen:

1) Daß der Thatbestand der Ermordung des am 19. Decbr. 1816 bei Crefeld im Rhein aufgefundenen Wilhelm Coenen nicht unzweifelhaft fest steht.

2) Daß der Widerruf der Aussage des Kiefermeisters Hamacher, die seine eigene und die Beschuldigung des Kaufmanns Fonk enthält, weit mehr begründet ist, als die beschuldigende Aussage, und

3) daß das Alibi des Kaufmanns Fonk hinreichend nachgewiesen ist,

und ich kann daher weder den Fonk noch den Hamacher straffällig finden, den Ausspruch der Assisen also nicht bestätigen, oder eine geringere als die erkannte Strafe eintreten lassen.

Hieraus folgt die Freilassung der Angeklagten, auf welche Sie auch angetragen haben, von selbst, und Ich beauftrage Sie [den Justizminister], das Erforderliche dieserhalb unverzüglich zu verfügen.”

So kamen Fonk und Hamacher am Ende frei. Ein neues Verfahren sollte nur nach besonderer Erlaubnis und Prüfung durch den Justizminister eingeleitet werden. Es ist nicht mehr zustande gekommen. Fonk lebte noch gut zehn Jahre zurückgezogen im Rheinland. Sein Vermögen hatte er – nicht zuletzt durch seinen Kompagnon Schröder – verloren. Die Diskussion um seinen Fall flammte gelegentlich wieder auf – immer dann, wenn Justizmorde oder das Für und Wider der Geschworenengerichte diskutiert wurden. Hatte der König, hatten seine Beamten einen anderen, besseren Zugang zur Wahrheit als die Gerichte, die Hamacher und Fonk verurteilt hatten? Gewiß nicht – und das wird auch nicht behauptet. Doch der Erlaß macht Ernst damit, daß der Zweifel für den Angeklagten in Rechnung gebracht werden müsse. Man hat auch die Kabinetts-Ordre kritisiert. Zu Recht hat man sie als Ausfluß absolutistischen Denkens bezeichnet, das den Willen des Königs über Gerichte und Gesetze stelle. Aber sie markiert auch eine positive Entwicklung: Sie legt strenge Maßstäbe an polizeiliches Handeln und die Beweiswürdigung der Gerichte an. Sie nimmt es in Kauf, einen Schuldigen frei zu lassen, dessen Schuld nicht in aller Form bewiesen ist. Und sie anerkennt wenigstens ein Stück weit das Recht der Öffentlichkeit zur Justizkritik.

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  1. Von NuT » Adolph Müllner: Der Kaliber am 18.03.2006 um 16:12

    [...] Daß, wer um 1820 über Kriminalliteratur nachdenken wollte oder mußte, sich an Schiller, Feuerbach und vermutlich auch am Fall Fonk orientierte, kann nicht weiter verwundern. [...]

  2. Von The First Private Investigator - NuT am 03.03.2008 um 08:04

    [...] Preußen in zahlreichen zeitgenössischen Publikationen informieren (vgl. z. B. den Fall Fonk), außerdem scheint er den Fall Pivardière gekannt zu haben — ob aus einer der vielen [...]

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