Kommissar, Zufall, Zeit

Michael Niehaus (Das Verhör, 2003, S. 386 f.) führt den endlich erreichten Freispruch in Müllners Der Kaliber (1828 oder 1829) darauf zurück, daß der Text “Wunder” geschehen lasse. Es sei ein glücklicher, von der Justiz keineswegs vorhersehbarer oder gar herbeizuführender Zufall, daß im Zuge einer Straßenerneuerung die Waffe des vermeintlichen Täters gefunden werde, aus der dann nachweislich nicht geschossen wurde. Eine regelrechte ‘Detektion als Arbeit’ (im literarhistorischen Sinne Hügels) sei in Müllners Textwelt noch nicht vor- und darstellbar, so daß nur ‘planmäßiges Warten auf den unplanbaren Zufall’ möglich sei.

Doch wenn der Zufall Wirkung entfalten soll, dann muß ihm dafür eine Möglichkeit geschaffen werden. Der Lauf der Justiz zur Rechtskraft des Urteils wird nicht dadurch gehemmt, daß man an die Schuld des geständigen Angeklagten einfach nicht glaubt: das ist das Problem des Untersuchungsrichters bei Müllner, dem sich zwar, wie das erste Kapitel zeigt, Wünsche erfüllen, der aber bei der Verteidigung von Ferdinand Albus (die ohnehin nicht seine Sache ist) an die Grenzen seiner Handlungsfähigkeit gerät. Die untypische Mißachtung des Geständnisses wird erst produktiv, als Albus’ Anwalt das Verfahren durch einen Antrag auf erneute Beweiserhebung auf die ‘lange Bank’ schieben kann (Kaliber, Kapitel 17).

Die Zeit ist für die Justiz notorisch knapp, denn sie muß jedes ihrer Verfahren zu einem Ende bringen (vgl. dazu Thomas-Michael Seibert: Zeichen, Prozesse. Grenzgänge zur Semiotik des Rechts, 1996). Nur wer über die Zeit des Verfahrens verfügt, kann auf den glücklichen Zufall warten und die übrigen Verfahrensbeteiligten zum Mitwarten zwingen. Vermutlich ist es eine der literarhistorisch zukunftsträchtigsten Facetten im Text Müllners, daß er das Verhältnis von Verfahren, Detektion und Zeit sichtbar macht.

Zwar wird durch die Verfügung über die Zeit der Zufall nicht berechenbarer, aber er wird zu einer Möglichkeit, die stets zu bedenken und ins Kalkül der Verfahrensteilnahme einzubeziehen ist. Die Arbeit der literarischen Detektion wird diese Zeit benötigen, in der häufig nicht mehr geschieht, als geduldiges Warten auf Zufälle, denen allenfalls Gelegenheit bereitet werden kann, um sie, wenn sie eintreffen, in Geschichten einzubauen.

Detektion als Arbeit wäre demnach erst möglich, wenn sie aus dem Zeitregime des Verfahrens herausgelöst wird; erst dann wird der Detektiv selbständig handlungsfähig. Wenn und solange Detektion an die Verfahrenszeit gebunden ist, ist sie auch an die Machtfrage im Verfahren gebunden: Wer entscheidet darüber, ob das Verfahren angehalten wird, um Detektion zu ermöglichen? (Justizdarstellungen im Film des 20. Jahrhunderts und insbes. TV-Serien werden dann unter dem doppelten Zeitregime des Darstellungsmediums Film und des dargestellten Mediums Strafverfahren stehen.)

Müllner ist nicht der einzige und nicht der erste Autor, der in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Zeit als Verfahrensressource entdeckt; es ist auch kein Zufall, daß den Texten, die hierher gehören, ‘Vorläuferstatus’ für die deutsche Kriminalliteratur zugeschrieben wird. Da außerliterarische Erfahrungen (Verfahrens-, Polizeigeschichte, s. wiederum Niehaus mit Bezug auf Hügel, aber auch Lehmann) eine wichtige Rolle in diesem Zusammenhang spielen, verwundert es nicht, daß der Kammergerichtsrat Hoffmann das Fräulein von Scuderi (1820) in Zeitnöte bringt, nachdem sie sich selbst von allen Zweifeln über Brussons Unschuld befreit hat (darin besteht bis dahin ihre wesentliche Leistung). La Regnie kündigt ihr an, Brusson der Folter zu unterwerfen: “Nach drei Tagen hoffe er im Besitz des seltsamen Geheimnisses zu sein”, das Brusson vom Geständnis abhalte. Scuderi geht zu einem Anwalt, der ihr wenig Hoffnung machen kann, aber auch abrät, jetzt schon den König um Gnade zu bitten. Das ist genau der Moment, in dem sich ihr Miossens als Täter zu erkennen gibt, nachdem er den Verlauf des Verfahrens beobachten konnte. Jetzt ist, so der Anwalt, “Aufschub [...] das einzige, wonach getrachtet werden muß”. Aufschub, in dem Plan zur Aufdeckung und Rettung ins Werk gesetzt werden kann, gegen den von la Regnie dirigierten Verfahrensablauf.

Im Fall Fonk/Hamacher (1816-1822) wirkt sich die Trennung von Vorverfahren und Hauptverhandlung im Prinzip zu Ungunsten der Verdächtigen aus; der Generalprokurator von Sandt kann die Zeit zwischen der Verhaftung und der Anklageerhebung, mit der er das Zeitregime abgeben muß, nach Belieben ausdehnen. Doch zeigen sich hier Grenzen: im Gegensatz zu Hamacher, der als Gehilfe verdächtigt wird, bleibt Peter Anton Fonk konsequent dabei, jeden eigenen Tatbeitrag abzustreiten. Er geht dazu über, die Zeit für sich zu nutzen und die Öffentlichkeit über seinen Fall zu informieren. Damit geht er ein hohes Risiko ein, doch er hat am Ende Erfolg. Sandts Dehnung der Zeit wird zum Zeichen für seine Willkür und begründet Kritik an seiner Verfahrensführung.

In Puttkammers Der Todte von St.-Anna’s Kapelle ist es die Verweigerung der Mitarbeit, mit der die Angeklagte sich nicht nur eine eigenständige Rolle im Verfahren erkämpft, sondern auch genau die Zeit gewinnt, in der sie durch dessen Tod von ihrem Vater befreit wird, so daß die Aussage des Entlastungszeugen wirksam werden kann.

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