Heinrich Böll: Ende einer Dienstfahrt, 1966, und Thomas Hettches Der Fall Arbogast. Kriminalroman, 2001.
Am Amtsgerichts der kleinen rheinischen Stadt Birglar verhandelt, als letztes Verfahren vor seiner Pensionierung, der Richter Alois Stollfuss einen Fall von Sachbeschädigung und grobem Unfug. Der Fall hat, neben der juristischen, eine politische und eine künstlerische Dimension (was nicht ohne Tradition ist: man denke an Kleists Der zerbrochne Krug von 1811 und Heinrich Spoerls Der Maulkorb von 1936, die im übrigen beide am Ödipus-Modell des sich selbst entlarvenden Richter-Ermittlers orientiert sind).
Die beiden Angeklagten, Vater und Sohn Gruhl, beide Kunstschreiner, hatten die Abfackelung eines Bundeswehrjeeps, der dem Sohn als vermeintlich noch Wehrdienstleistendem zu einer ‘Tachometerangleichungsfahrt’ anvertraut war, als Happening inszeniert. Dieser ersten Inszenierung (Straftat, Fall als Kunst – ober eben umgekehrt: Kunst als Fall) steht das Strafverfahren als eine zweite gegenüber: Auf politischer Ebene wurde entschieden, das Delikt herunterzuspielen und es vor dem Einzelrichter des Amtsgerichts anzuklagen, um öffentliches Aufsehen zu begrenzen auf die Kleinstadt, in der eh jeder jeden kennt. (Man sieht: auch für Bölls Text ist das Verbrechen Produkt von Gesetz und Verfahren, nicht der Tat inhärent.)
Richter Stollfuss spielt mit, nimmt sich aber für das Verfahren verschwenderisch Zeit, die in der Justiz bekanntlich eine knappe Ressource ist. (Das hängt damit zusammen, daß jedes Verfahren zu Ende gebracht werden muß: Zeit allein löst keinen Fall, das Verfahren muß beendet werden.) Stollfuss verhandelt ab neun Uhr des ersten bis in die frühen Morgenstunden des folgenden Tages; unterbrochen wird nur für Regenerationspausen und wegen eines Schwächeanfalls des Staatsanwalts, der jetzt erst erkennt, daß er Marionette in einem Spiel ist. (Der Schwächeanfall eines Verfahrensbeteiligten wiederholt sich in Hettches Fall Arbogast, wo der Verteidiger im ersten Verfahren von einer Schwäche heimgesucht wird, und zwar während des Plädoyers des Staatsanwalts. Diese Schwäche wird in Hettches Text nicht erklärt, aber man kann sie auf die Erkenntnis zurückführen, daß 1955 nochmals ein Verfahren gegen einen ‘Volksschädling’ durchgeführt wird.)
Dabei ist der Sachverhalt, über den bei Böll verhandelt wird, unstrittig, die Angeklagten gestehen ohne Umschweife und geradezu lustvoll. Nicht indem sie das Geständnis verweigern (Puttkammer 1840), sondern indem sie es gleichsam zu ihrer Rolle machen, werden sie zu aktiven Verfahrensbeteiligten. Auch die juristische Bewertung — der Fall — ist durch die Anklage beim Einzelrichter schon vorgeklärt. Die zahlreichen Zeugen und die Gutachter, die einvernommen werden, sind im Hinblick auf das Urteil praktisch funktionslos. So wird der Überschuß, den jedes Verfahren produzieren und gleichzeitig verdrängen muß (nochmals: Law-and-Literature), zur Hauptsache.
Scheinbar ideale Bedingungen, die so nur in der literarischen Re-Konstruktion eines Strafverfahrens (durch den literarisch kontrollierten/inszenierten Bruch der ungeschriebenen Verfahrensregeln) hergestellt werden können. Indem er das Strafverfahren zeitlich entgrenzt, übernimmt Richter Stollfuss die Spielleitung und macht es zur Bühne, auf die ihm (literarisch) die Funktionen zuwachsen, die sonst im Hinblick auf Kriminalitätsdeutung der Literatur zugeschrieben werden. Noch einmal mit Blick auf Marschs Komponenten ‘Vorgeschichte — Fall — Detektion — Gericht’: Im Gericht der Literatur erhält die Vorgeschichte den meisten Raum. Das ist der utopische Aspekt an Bölls Text: literarisch wird das Potenzial des Strafverfahrens gezeigt, das sich als Forum für die Oral History und ihre Übertragung in Texte zu eignen scheint, so daß am Ende auch die Begrenzung auf das kleine Publikum der Anwesenden wegfällt. In der milden Verurteilung setzt der Richter nochmals die Relevanzgrenzen, die er in der Beweisaufnahme abgebaut hatte. (Zeitgeschichtlicher Hintergrund für Bölls so idyllenhaft daherkommenden Text ist auch das Frankfurter Auschwitz-Verfahrens, der “Strafsache gegen Mulka u.a., 20. Dezember 1963 bis 20. August 1965“, die schließlich auch zu einer Diskussion über Verfahrensfunktionen geführt hat.)
Die Justiz kommt bei ihrer Verfahrensinszenierung nur indirekt in den Blick (der Richter behält die Kontrolle), doch immerhin kann ein fragwürdiges Urteil der Wehmachtsjustiz gegen den älteren Gruhl zu Sprache gebracht werden (mit der Frage, ob damaliges Recht jetzt noch Geltung beanspruchen könne). Aber Bölls Text spricht explizit vom ‘Geheimnis’ des Richter Stollfuss, das an der Oberfläche ein ganz harmloses, zu harmloses ist, nämlich sein Vorname Alois, für den er sich — aus welchen Gründen auch immer — geniert. Dabei ist sein Nachname sprechend: Stollfuss, Schwellfuß, Ödipus … (sieht man einmal davon ab, daß 1940 die Dissertation eines Erich Stollfuss über “Die öffentlich-rechtliche Stellung des Buchverlegers” im Druck erschienen ist). Es bleibt dem Leser überlassen, die einzelnen Stationen der Stollfuss-Biographie zu extrapolieren: Er ist um 1900 geboren und seit etwa vierzig Jahrm im Justizdienst. Er ist ausdrücklich stolz darauf, nie an einem Todesurteil mitgewirkt zu haben. Das ist wenig an Information, und die auktoriale Erzählinstanz tut alles, diesen Richter zur Sympathiefigur zu machen, als wäre seine Zeit im Justizdienst des ‘Dritten Reichs’ ganz und gar spurlos verarbeitet (oder als wäre da überhaupt nichts zu verarbeiten, nichts zur Sprache zu bringen). Doch die Symptome der Verdrängung zeigen sich an Stollfuss’ Frau (das ist womöglich ‘typisch Böll’): Sie ist kinderlos geblieben und erfindet sich nun Nachkommen, die sie in ihren Phantasien und deren Ausagierungen immer wieder sterben läßt; ein Sohn, der im Krieg, eine Tochter, die bei einem Unfall gestorben ist.
Es ist ganz beeindruckend, wie Bölls Text seine Sympathiefigur durch Verschweigen demontiert. Und diese Demontage führt zurück (oder besser: voran) zu Hettches Fall Arbogast: Stollfuss ist, wie Hettches Oberstaatsanwalt Oesterle (der 1969, beim zweiten Verfahren, ‘um die siebzig’ ist) ein Angehöriger der ‘Generation der Unbedingten’ (Michael Wildt über das “Führungskorps des Reichssicherheitshauptamtes”). Nimmt man beide Texte, den Bölls und den Hettches, zusammen, so ergibt sich die Perspektive einer Selbstthematisierung der Justiz (durch die der Freispruch Arbogasts im zweiten Verfahren logisch, wenn auch sachlich nicht zwingender wird): 1955 inszenieren Oberstaatsanwalt und Gutachter (der derselben Generation angehört) noch einmal den Volksschädling, der eben nicht auf die Zeit des ‘Dritten Reiches’ beschränkt bleiben sollte, sondern als ‘Psychopath’, ‘Triebtäter’, wie auch immer, sein Unwesen in jeder Gesellschaft treibt (und von der Strafverfolgung, die ihn produziert, bekämpft werden muß). 1965, bei Böll, schweigt die Justiz über sich selbst, und 1969, wiederum bei Hettche, weiß sie sich als demokratische Institution zu inszenieren, der das in dubio pro reo (wieder) heilig ist. Auf die Schwierigkeiten solcher Kontinuitätsbildungen weist Hettches Text sehr früh hin, wenn er über die als Reformgefängnis im 19. Jahrhundert konzipierte JVA Bruchsal mitteilt: “Eigentlich hatten die Amerikaner Bruchsal ziemlich zerbombt, das Gefängnis aber, wie man sich erzählte, ließen sie stehen, um hier nach dem Krieg die Nazis unterzubringen”.
Verwandte Artikel:
Ein Trackback
[...] Man könnte zahllose Beispiele aus Literatur und Film anführen, in denen beides reflektiert wird: der spezifische Charakter der Wahrheit im Verfahren (und des Verfahrens), und die Funktionen, die Literatur und Film vor diesem Hintergrund übernehmen können (vgl. hier nur Bölls Ende einer Dienstfahrt). Seibert beschränkt sich auf drei Beispiele: Kleists Der zerbrochne Krug (UA 1808), Jurek Beckers Bücher für die TV-Serie Liebling Kreuzberg (1985 ff.) sowie Umberto Ecos Roman Der Name der Rose (O: 1980, dt. 1982). [...]