in: Artur Landsberger: Justizmord? Roman. Berlin: Sieben Stäbe-Verlags-GmbH 1928, S. 178-180:
Es war spät am Abend, als endlich die Beweisaufnahme geschlossen wurde. Vorher hatte noch der medizinische Sachverständige sein Gutachten abgegeben. — Er erklärte, den Erkrankungen in der Familie des Angeklagten mit großer Gewissenhaftigkeit nachgegangen zu sein und festgestellt zu haben, daß eine Großkusine mütterlicherseits an schwerer Neurasthenie gelitten habe und ein Großvetter väterlicherseits Alkoholiker gewesen sei. Außerdem habe sich eine Schwester seiner Mutter wiederholt dadurch strafbar gemacht, daß sie in dem Bestreben, ihren stark entwickelten Sexualtrieb durch Morphium zu verdrängen, Rezepte gefälscht habe.
“Was hat das mit dem Morde zu tun?” fragte Dubois.
“Es besteht,” erwiderte der Sachverständige, “ein Kausalzusammenhang zwischen dem Morde und den angeführten krankhaften Trieben in der Familie des Angeklagten. Aus ihm läßt sich die Wahrscheinlichkeit des Mordes, mit anderen Worten, der krankhafte Zwang errechnen, unter dem der Täter bei Begehung der Tat stand und der in diesem Falle bis hart an die Grenze des Paragraphen einundfünfzig geht, ohne sie jedoch ganz zu erreichen.”
“Wenn ich Sie recht verstehe, so verneinen Sie, daß der Paragraph einundfünfzig auf den Angeklagten Anwendung findet?” fragte der Vorsitzende, und der Sachverständige erwiderte:
„Sie haben mich ausgezeichnet verstanden.”
Dorothée, die die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen grotesk fand und sich wunderte, daß Gericht und Publikum sie ernst nahmen, dachte, daß, was sie bisher stets als Qual und Belastung empfunden habe, nämlich eine große Verwandschaft, auch sein Gutes habe. Denn selbst, wenn man kritisch war, unter einem Dutzend Geschwistern, Onkeln, Tanten, Vettern und Kusinen war mindestens einer, den man selbst bei wohlwollender Einsteilung nicht als normal bezeichnen konnte. Sie zählte im Augenblick allein in ihrer Familie vier — und in der ihres Mannes waren es bestimmt noch mehr. Wie herrlich, daß man die —, und zwar gerade die unsympathischsten — im Augenblick der Gefahr für sich ins Treffen fahren konnte. Also, berichtigte sich Dorothée, ist die Familie doch zu etwas gut.
Schließlich kam der Sachverständige auf den Angeklagten selbst zu sprechen. Er hatte ihn, während er in Untersuchungshaft saß, wiederholt besucht und konnte an ihm alle typischen Krankheitserscheinungen eines Weinreisenden feststellen: Flatterhaftigkeit, Mangel an Konzentration, Nervosität, Unaufrichtigkeit, kolerische Zustände, abwechselnd mit melancholischen und völliger Resignation. — Wie man das bei den meisten Weinreisenden finde, so habe sein Organismus stark unter dem übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke gelitten. Aber auch psychisch sei er ein Opfer seines Berufs geworden. Denn es zeuge nicht grade von geistiger Stärke, daß ihm der Angeklagte auf seine Frage, ob er sich schuldig fühle, erwidert habe, er wolle der Entscheidung des Gerichts nicht vorgreifen.
Das Publikum quittierte die Äußerung mit Lachen, das der Vorsitzende rügte.
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