Wirklichkeiten des Verbrechens (lose Blätter 9)

“Der Verlauf des 19. Jahrhunderts ist für die Stilisierung von Tatsachen durch Strafrecht und Strafverfahrensrecht wichtig. Das Prinzip der Gesetzlichkeit im materiellen Recht und das Entstehen des reformierten Strafprozesses schaffen einen bestimmten Typ des sprachlichen Umgangs mit Sachverhalten. Gekennzeichnet ist dieser Typ durch einen hohen Grad der Verfachlichung. Sichergestellt werden soll die wahre Tatsache, die bei der Anwendung des materiellen Rechts verwertbar ist und die die Verbrechensbekämpfung fördert. Materielles Strafrecht und Strafverfahrensrecht eröffnen den Kampf um die Tatsachen zwischen den Prozeßbeteiligten. Die Freiheit der Tatsachenschilderung besteht nicht. Literarisierung und Ästhetisierung der Verbrechensdarstellung in juristischen Zusammenhängen sind nicht denkbar. Sprachliche Entfaltung, Erzählen im Strafprozeß, zweckfreies Reden und Schreiben, Zuhören und Lesen bei der Verbrechensverfolgung gibt es nicht.

Es ist aber auch nicht schwierig, ein Sich-Wehren gegen eine solche Verfestigung der fachlichen Verbrechensdarstellung zu finden. Die ständige Forderung nach Popularisierung der Strafjuristensprache ist ein Abwehrmittel, von einiger Durchschlagskraft allerdings nur, wenn diese Forderung auch die Gesetzessprache selbst erfaßt und folglich Tatsachen und Recht näher zusammenbringt. Dann gehen freilich auch die politischen Sicherungen verloren, die in die fachliche Trennung von Recht und Tatsachen eingehen. Möglicherweise läßt sich in den verschiedenen literarischen Formen, die sich im Laufe des 19. Jahrhunderts außerhalb der Jurisprudenz für die Darstellung von Verbrechen entwickeln, eine Reaktion auf einen allzu fachsprachlichen Umgang mit der Straftat sehen. Diese Formen zeigen, wie das Verbrechen dargestellt werden kann, wenn die juristischen Stilisierungen der Darstellung wegfallen.” (Wolfgang Naucke: Die Stilisierung von Sachverhaltsschilderungen … In: Erzählte Kriminalität, S. 71)

Wenn man dies konsequent zu Ende denkt, dann gibt es zwischen den strafjuristischen und den übrigen medialen Verbrechenswelten keine Verbindungen. Wenn der nicht-juristische Mediennutzer (der Zeitungs- und Krimi-Leser und der Fernseh-Gucker z. B.) glaubt, er blicke auch nur prinzipiell auf dieselbe Welt wie ein Staatsanwalt, ein Hauptkommissar oder ein Richter am Landgericht, dann unterliegt er einer Täuschung; er projiziert. (Bei den Medienproduzenten ist dies womöglich komplizierter: für die durchschnittlichen Polizei- und Gerichtsberichterstattung ist die Vielzahl von Wirklichkeiten sozusagen der blinde Fleck, der der Reflexion entzogen bleiben muß, wenn die Texte funktionieren sollen. Und weil die Literatur diese Begrenzung nicht hat, Wirklichkeitsproduktion also selbstreflexiv werden lassen kann, ist sie im Zweifel wirklichkeitshaltiger als die Wirklichkeitsmedien.)

Nauckes Problem ist freilich das Erzählen. Er weiß schließlich, daß Verbrechen nicht anders als in narrativen Konstruktionen zu haben ist. Die Handlung, die als Verbrechen bezeichnet wird, ist dann, wenn sie bezeichnet wird, immer schon Vergangenheit (sieht man einmal von Täter und Opfer ab, die im Vollzug ‘wissen’ und auch aussprechen könnten, daß …). In den Worten von Thomas-Michael Seibert muß sich die “Strafrechtspflege” abmühen, “Erzählungen hervorzulocken und deren Inhalte dann zumindest auf die Subjekt/Prädikat-Struktur von Täter und Tat zu reduzieren” (“Erzählen als gesellschaftliche Konstruktion von Kriminalität”, a. a. O., S. 77, mit schöner Erinnerung an Jolles’ ‘Kasus’.). Diese Reduktion auf den einzigen Urteilssatz, die auch bei Naucke im Hintergrund steht, bleibt aber virtuell — man kann ihn sich vielleicht als Gedanken im Kopf des Staatsanwalts vorstellen, der den Eröffnungsantrag stellt, oder im Kopf des Richters, der in diesem Moment ‘weiß’, wie er urteilen wird. So bald der Satz aber ausgesprochen wird (N ist Täter), verlangt er nach der Begründung, und die Begründung kommt ohne das Erzählen nicht aus (N ist Täter, weil …).

Sherwin (er hat es insofern leichter, weil er sich auf das US-Verfahren bezieht) macht eindrücklich klar, daß auch das juristische Erzählen nicht im abgeschotteten Raum stattfinden kann. Wenn und soweit es auf Konsens angewiesen ist, bedient es sich am vorhandenen Fundus von Charakteren, Typen, Situationen, Mustern usw. Und selbstverständlich kommt dabei auch die Ästhetik des Erzählens, die Poetik des Sachverhalts in’s Spiel. (Der Richter als Bricoleur … und damit landen wir bei den ‘Criminal-Bildern: “I think she’s got it“.)

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