Verbrechen entsteht als Ergebnis semiotischer Prozesse, mit denen einer ‘Tat’ die Bedeutungen zugeschrieben werden, die sie zum ‘sozialen Ereignis’ machen. Wirksam werden diese Bedeutungszuschreibungen erst in der medialen Repräsentation, und zwar grundsätzlich als narrative Re-Konstruktionen und Re-Enactments. Diese sind nicht allein juristisch determiniert, sondern z. B. auch medizinisch, ökonomisch, moralisch, religiös usw. Den diskursiven Interferenzen bietet schon das Medium Strafverfahren Raum, doch sie ziehen sich in je spezifischer Kombination durch alle Medien, die sich mit Verbrechen im Hinblick auf Selbstbeschreibung und Stabilisierung einer Gesellschaft befassen.
In der Repräsentation wird die Tat als vorausliegende an ihrem Ort und zu ihrer Zeit konstituiert. Vor diesem Hintergrund ist klar, daß Darstellungen des Verbrechens nicht entweder im faktischen oder im fiktionalen Bereich operieren, sondern stets auf der Grenze zwischen Faktizität und Fiktionalität. Die Zurechnungen zum einen oder anderen Bereich sind den Genre- bzw. den Formatkonventionen geschuldet, zu denen sich mein Beitrag querstellen wird.
Ich werde Perspektiven aus dem Sammelband Verbrechen — Justiz — Medien (Tübingen 1999, insbes. aus den Kapiteln von Greiner, Linder/Ort und Lindner) aufnehmen und exemplarisch überprüfen. Dazu sind im Augenblick die beiden Bestseller-Romane von Andrea Maria Schenkel vorgesehen (Tannöd. Kriminalroman, 2006, Kalteis, 2007), die beide als Fiktionalisierungen historischer Kriminalfälle auftreten und sich damit in eine breite kriminalliterarische Tradition einfügen. Darüber hinaus sind die Romane Beispiele dafür, wie literarische Verbrechensdarstellungen die ‘gespeicherten’ Darstellungs- und Deutungsmuster rekombinieren und revitalisieren, und zwar speziell im Hinblick auf Serienmord und multiple Tötungen. Nach Möglichkeit sollen auch die audiovisuellen Bearbeitungen der beiden Texte berücksichtigt werden (Hörbuch, Hörspiel, TV-Verfilmungen) sowie das Plagiatsverfahren, das gegen Tannöd läuft und den Text selbst zum Sachverhalt einer strafbaren/unerlaubten Handlung macht (im Sinne der §§ 106 ff. UrhG).
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2 Kommentare
Lieber Herr Linder,
bei aller gebotenen Blog-Knappheit: Was kündigen sie mit “Ich werde..” an? Ein Buch, ein Werk, einen starken Witz? Oder nehmen wir an akademischen Ritualen teil?
Mit interessiertem Gruß! Ihr Gohlis
Lieber Herr Gohlis,
im Zweifel von allem ein bißchen, wobei der Anteil des akademischen Rituals am geringsten sein dürfte. Aber ich lade Sie ein, einfach teilzunehmen: blogmäßig eben.
Beste Grüße: Joachim Linder
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