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Konsaliks Todesstrafenroman aus dem Jahr 1960
Heinz G. Konsalik: Ich beantrage Todesstrafe. Ein Roman nach Tatsachen. Bayreuth: Hestia 1960, 318 S. (Hestia-Publikationen der Jahre 1945 — 1965 im Katalog der Deutschen Nationalbiographie.)
Konsaliks Todesstrafen-Roman ist erstmals1960 als Buch erschienen,1 eine auf 124 S. gekürzte Taschenbuchausgabe erschien 1972. Diese Fassung erhielt 1989 in der 23. Auflage den Titel Aber das Herz schreit nach Rache, mit dem der Roman 1995 die 29. Auflage erreichte.2
Die Erstfassung dieses Romans ist vermutlich nicht die schlechteste Adresse, wenn man sich die Debatten über die Todesstrafe in der BRD der fünfziger Jahre des 20. Jahrhunderts vergegenwärtigen will. Ohne Zweifel hat der Text die seinerzeitige Mehrheit der Bundesbürger im Blick, indem er dezidiert für die Wiedereinführung der Todesstrafe eintritt. Doch die erzählerische Organisation des Textes entschärft diese Stellungnahme, so daß auch Leser aus der Minderheit der Todesstrafengegner ihre Argumente wiederfinden können. Aber iese Leser geraten in die Gesellschaft der Figuren des Textes, die mit den Zeichen des Absterbens, des Opportunismus und/oder der mangelnden Einsichtsfähigkeit ausgestattet sind.
Der Spiegel berichtete am 19.12.1951 über eine Emnid-Umfrage, derzufolge 75% der männlichen und 63% der weiblichen Befragten für die Wiedereinführung der Todesstrafe eintraten. Tatsächlich gab es während der fünfziger und noch in den sechziger Jahren ernstzunehmende Versuche, die Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 GG zurückzuziehen.3 Diese Bemühungen blieben erfolglos und wurden schließlich aufgegeben (was ein Ruhmesblatt für die junge Bundesrepublik ist). Seit der Mitte der sechziger Jahre zeigen Umfragedaten auch stetig nachlassende Zustimmungsraten in der Bevölkerung: Ein später Erfolg des Kampfes um die Abschaffung, der schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts begonnen hatte.4
Weil Konsaliks Text sich prinzipiell für die Todesstrafe ausspricht, muß er sich mit der Verurteilungs- und Hinrichtungspraxis im ‘Dritten Reich’ beschäftigen, dessen Strafjustiz denn auch als Terrorinstrument thematisiert wird, von dem sich die bundesrepublikanische Strafjustiz der Erzählzeit vollkommen losgesagt hat. Die Nazijustiz kann also in der Argumentation über die Todesstrafe nicht mehr verwendet werden. Im Hinblick auf diese Abgrenzung konstruiert der Text eine Verbrecher- (und Verbrechens-)Typologie, mit der die Todesstrafe als letztes, aber als unverzichtbares Mittel einer Strafjustiz erscheint, die den ‘Schutz der kleinen Leute’ zum Ziel hat. Der Roman beruht auf dem populären Verständnis des Strafrechts, für das allein die schuldausgleichenden und präventiven Funktionen zählen (der ‘Kampf gegen das Verbrechen’), während die strafbegrenzende Wirkung des Strafrechts allenfalls in der Kritik an der zeitgenössischen Praxis zum Ausdruck kommt.5
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