Walther Rode, geb. 1876 in Czernowitz, gestorben 1934 in der Schweiz, war Anwalt in Wien und ein Justizkritiker von Gnaden, wie zahlreiche Artikel, Polemiken, Glossen beweisen.
Es gibt jetzt eine Werkausgabe in vier Bänden, die dem Herausgeber Gerd Baumgartner zu verdanken ist (Wien: Löcker Verlag 2007, Bd. 4: Gerd Baumgartner: Leben und Werk. Mit einer Einleitung von Andreas Mirecki und einer Rode-Bibliografie). (Rezensionen beim Wiener Literaturhaus und in der Zeit.)
Ich mag mir’s nicht versagen, zwei von Rodes Artikeln hier vorzustellen, beide aus dem Sammelband Justiz. Fragmente aus dem Jahr 1928. In der Einleitung schreibt Rode: “Es ist mir nicht gegeben, den täglichen Justizbetrieb als etwas Selbstverständliches hinzunehmen. Nicht nur das bösartige oder das dumme Gericht, das Gericht an sich empört mich”.
“Ballastexistenzen” handelt über das Buch über die ‘Vernichtung des lebensunwerten Lebens’, das der Strafrechtler Karl Binding und der Psychiater Alfred Hoche 1920 veröffentlichten. “Heiterkeit ist unzulässig” ist ein Exkurs darüber, daß der Kampf der Gerichte für die Erhaltung von Würde und Ernst in den Gerichtssälen ein Kampf um’s Überleben ist. Beide Artikel sind höchst lesenswert!
Ballastexistenzen
Das besiegte Deutschland zeigt die Neigung, das Verzweiflungsvolle seiner Lage, den wirtschaftlichen und nationalen Tiefstand, in den seine Niederlage es zurückgeworfen, zu übertreiben. Deutschland reckt sich im neuen Frieden, als ginge es sofort wieder um Leben und Tod. In seiner Unverdrossenheit. das Leben überall von frischem anzupacken, schlägt der altgermanische Glaube an die aleatorische Natur jedes Daseinskampfes durch, der Glaube, daß der Ausgang eines Krieges Schicksalsentscheidung sei und es nun gelte, das neue Schicksal ungesäumt mit all seinen Härten zu ergreifen, damit es um so rascher und gründlicher überwunden werde, mit je größerer Inbrunst man sich ihm hingegeben.
Daß ein geschickter Schachzug oft bälder zum Ziele führt als rackern und felbern, kommt dem Deutschen nicht in den Sinn. Die Parole der Zeit lautet vielmehr: sich heraufarbeiten mit allen Mitteln. Dieser Geist beherrscht auch die Wissenschaft.
Wie wird in dem soeben erschienenen Buch von Karl Binding und Alfred Hoche: .”Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens; ihr Maß und ihre Form” die Zeitgemäßheit des Vorschlages begründet. Vollidioten der Vernichtung freizugeben? .”Die Frage, ob der für diese Kategorien von Ballastexistenzen notwendige Aufwand nach allen Richtungen hin gerechtfertigt sei, war in den verflossenen Zeiten des Wohlstandes nicht dringend; jetzt ist es anders geworden, und wir müssen uns ernstlich damit beschäftigen. Unsere Lage ist wie die der Teilnehmer an einer schwierigen Expedition, bei welcher die größtmöglichste Leistungsfähigkeit aller die unerläßliche Voraussetzung für das Gelingen der Unternehmung bedeutet, und bei der kein Platz ist für Halbe-, Viertel- und Achtelkräfte. Unsere deutsche Aufgabe wird für lange Zeit sein: eine bis zum Höchsten gesteigerte Zusammenfassung aller Möglichkeiten, ein Freimachen jeder verfügbaren Leistungsfähigkeit für fördernde Zwecke.”
Alles, was in der Schrift abgehandelt wird, wie die Lehre von der Unsträflichkeit des Selbstmordes und die Freigabe der Tötung der von einem unheilbaren Leiden Gequälten, erscheint unwesentlich gegenüber ihrem Königsgedanken, die Notschlachtung unheilbar Blödsinniger gesetzgeberischer Erwägung zu überantworten.
Man darf zulassen, daß die infolge Krankheit oder Verwundung unrettbar Verlorenen, von dem Wunsch nach Erlösung Erfüllten mit den unheilbar Blödsinnigen unter einen und denselben rechtlichen Gesichtspunkt gestellt werden, wenn das System es so will, daß diese beiden Kategorien von Unglücklichen mit demselben logischen Band umschnürt werden, aber man muß dagegen protestieren, daß in einem Angriff die Freigabe der Vernichtung subjektiv und objektiv lebensunwerten Lebens und, der juristischen Konsequenz halber, zugleich eine Maßnahme verlangt wird, die so unerhört, ja bestialisch ist, daß sie auch durch die Notlage des gebrandschatztesten Gemeinwesens der Erde nicht gerechtfertigt werden könnte.
Aber auch was Binding zur Durchführung seines ersten Vorschlages anregt, scheint verunglückt. So oft die juristische Spekulation der Praxis des Lebens vorgreifen will, gelangt sie zu grotesken Resultaten.
Man kann daran denken, dem durch unheilbares Leiden Gequälten jenen sanften Tod zu gönnen, in den er eingewilligt hat, indem man dem kundigen Arzt, statt ihn zu zweckloser und marternder Lebensverlängerung zu zwingen, die Vernichtung eines Lebens einräumt, das für den Lebensträger allen Wert verloren hat. Was aber soll man dazu sagen, wenn zur Vermeidung von Irrtum und Mißbrauch der Vorschlag gemacht wird die Unheilbarkeit des Kranken und die Tatsache seiner Einwilligung in den Tod kommissionell erheben zu lassen, die Entscheidung über die Freigabe der Vernichtung des Lebens des Unheilbar einem Freigebungsausschuß anzuvertrauen, der aus zwei Ärzten, einem Juristen und einem Vorsitzenden zu bestehen hätte? Heißt das nicht, die Farce des parlamentarischen und gerichtlichen Streites noch an der Schwelle des Todes aufführen; scheint dieser Gedanke nicht im Hirn eines Courteline entsprungen zu sein, der in der Komödie den Beweis dafür erbringen will, wie sehr in den großen Augenblicken des Lebens und des Sterbens dem Menschengeschlecht jede Instinktsicherheit verloren gegangen ist? “Über den Vollzugsakt wäre dem Freigebungsausschuß ein sorgfältiges Protokoll zuzustellen.”
Aber kehren wir zu den unheilbar Blödsinnigen zurück, die der Strafrechtslehrer Karl Binding in seiner letzten Arbeit der Tötung nicht anheimzugeben “weder vom rechtlichen, noch vom sozialen, noch vom sittlichen, noch vom religiösen Standpunkt schlechterdings einen Grund erblicken kann.”
Da Binding die Strafbarkeit des Tötungsdeliktes in der Brechung fremden Lebenswillens wurzeln läßt, so begründet er die Freigabe der Tötung an unheilbar Blödsinnigen damit, daß er den Satz aufstellt, sie hätten weder den Willen, zu leben, noch zu sterben.
Dieser medizinischen Konstatierung des Juristen fügt Professor Hoche, der den Gegenstand mitbehandelnde Arzt, die juristische Bemerkung hinzu, “ein geistig Toter sei nicht imstande, innerlich einen subjektiven Anspruch auf Leben erheben zu können, ebensowenig wie er irgendwelcher anderer geistiger Prozesse fähig sei”.
Ist der Wille zum Leben ein geistiger Prozeß? Ich will den Urhebern des Vorschlages, Vollidioten der Vernichtung in einem besonderen Verfahren preiszugeben, nicht ganz die Fähigkeit absprechen, sich in die Seele eines solchen Unglücklichen hineinzuversetzen, aber ich glaube, sie würden über den Willen des Idioten, zu leben, anderer Meinung werden, wenn sie dazu verurteilt werden sollten, auch nur einer einzigen der von Ihnen befürworteten Tötungen beizuwohnen.
Was der moderne Großstaat in seinen Grenzen an Mann und Material, an Traditionen und Interessen antrifft, ist ein Aggregat, mit dem er sich abzufinden hat, und über das ihm eine Kommandogewalt nur in sehr beschränktem Umfang zusteht, trotz künstlicher Anfachung der Gesetzgebungsmaschine. Aufrufung aller nationalen Kräfte, fürchterliche Musterung unter den Lebendigen, Höchstleistung überhaupt und Ansätze dazu, sind nichts für den Alllag. und mag es auch ein preußischer Alltag sein.
Von der Tötung der Vollidioten bis zur Aussetzung schwächlicher Kinder und zur Vertilgung der Greise ist nur ein Schritt. Wenn eine neue Zeit herannaht, wie Professor Hoche ansagt, “die von dem Standpunkte einer höheren Sittlichkeit aus aufhören wird, die Forderung eines überspannten Humanitätsbegriffes und einer Überschätzung des Wertes der Existenz schlechthin mit schweren Opfern dauernd in die Tat umzusetzen”, so glaube ich dieser neuen Zeit diese angemaßte höhere Sittlichkeit deswegen bestreiten zu dürfen, weil es keinen Fortschritt darstellen würde, wenn wir das. was Irokesen und Polynesier ohne hiebei irrezugehen und ohne soziale Bedenken an ihren Ballastexistenzen vollbracht haben, kommissionell und nach wissenschaftlicher Beruhigung unseres Gewissens, kalten Blutes ins Werk setzten.1
Heiterkeit ist unzulässig
Die Leiter einer im Jahre 1924 zugrunde gegangenen Bank haben sich seit vielen Tagen vor einem Wiener Schöffengericht wegen Bankbruchs und Veruntreuung zu verantworten. Einen übersprudelnden Angeklagten rügt der Vorsitzende mit der strengen Bemerkung: “Durch Ihre Darstellung wird Heiterkeit in die Verhandlung gebracht, das ist unzulässig.”
Diese Rüge stellt die verletzte Würde des Gerichtes wieder her.
Heiterkeit darf bei Gericht nicht zugelassen werden. Heiterkeit bringt Licht in die düstersten Gerichtssäle, Heiterkeit überwindet das lastende Gericht.
Ernst ist der Dunstkreis jeder Gerichtsbarkeit. Wer sich gegen den Ernst der Verhandlung versündigt, ist ein Gerichtsleugner. Er zieht gegen das Sein des Gerichtes, ja gegen das Gericht an sich zu Felde. Ernst ist von der Idee des Gerichtes postuliert. Lustiges Gericht ist eine contradictio in adjecto. Ein gutgelaunter Angeklagter muß zur Ordnung, das heißt zu Ernst und Trauer gerufen werden.
Der Angeklagte hat bei der Hauptverhandlung ernst und traurig zu sein wie der hinterbliebene Ehegatte bei der Bestattung seiner Frau.
Der Ernst des Angeklagten versinnbildlicht die Unterwerfung unter die Institution des Gerichtes. Sein Ernst drückt aus, daß er die auf der Tagesordnung des Gerichtes stehende Sache, die Inkriminieruna seiner Tat. als unrüttelbare, von einer höheren Ordnung diktierte Tatsache hinnimmt.
Es ist zulässig, gegen die auf dem Marsch befindliche Verurteilung anzukämpfen, auf der Ebene der Sache die Anklage zu schmeißen. Die Quadriga des tagenden Gerichtes aus dem Geleise zu werfen, ihren ewigen Siegeslauf durch Heiterkeit zu diskreditieren, ist unzulässig.
Und doch steht das Gericht als solches, seine Hoheit und Würde, in jedem Prozeßfall, stündlich und allerorten, zur Diskussion. Jede Gerichtsverhandlung wird im Zeichen verhaltener Rebellion durchgeführt. Nie war Verlaß auf die zehntausendjährige Gerichtsergebenheit des Menschen. Immer ist ein Teil der Gerichtsgewalt durch die Aufgabe gebunden, das Gekicher der Angklagten in Schach zu halten, ihre Lachlust zu bändigen und zu ersticken.
Schon die Aufmachung des Gerichtes wird von dem Gedanken beherrscht, jede Heiterkeit zu tilgen. Seit Anfang der Zeiten lähmt Gerichtes, die Hoheit des Gesetzes, das Helldunkel der Gerichtssäle den vom Weib Geborenen, mit Angst und und Schrecken. Wer wagt es, sich aus dieser Erstarrung zu lösen? Die Machtvollkommenheit der Gerichte, das Kruzifix, die barbarische Zuspitzung der Frage auf schuldig oder nichtschuldig, der in der Luft hängende Donnerschlag der Urteilsverkündigung tun das Ihrige. die Auflehnung des Lachens zu töten.
Und doch und doch. Dem unerbittlichen Ernst grinst ins Angesicht das unerbittliche Gelächter. Jede Gerichtsbarkeit ringt um oder Nichtsein an der Kippe des Possenspiels. Komisch alles, was seiner Gravität entkleidet wird: Das Natürliche in der Zone des Verdachtes; die Personifizierung des Anonymen. Possierlich das beflissene Herumkramen in den Kleinlichkeiten und Nichtigkeiten des durch tausend Wichtigkeiten des Tages überholten Falles. Tragikomisch der ganze Gerichtsbetrieb, der Gewohnheitsverbrecher, der Gewohnheitsrichter, die Kobolde, die Menschen und Dinge durcheinanderbringen, die Lederseelen, die mit dem Gesetz dazwischenfahren.
Die alte, tausendjährige Maschine der Gerechtigkeit lebt davon, daß Heiterkeit unzulässig ist. Der lachende Angeklagte, der lachende Verteidiger. sind die gefährlichsten Feinde, sind die Überwinder der militanten Gerechtigkeit. Man versetze die Justiz aus der grauen Tempelstätte der Landgerichte und Kreistribunale, an der den Göttern der Rache geopfert wird, in die lichten Höhen der Heiterkeit, man erkläre Furcht und Gewissensangst für unzulässig, und die Menschheit ist von ihrem bösesten Alpdruck befreit.
Aber die Oberlehrer der Justiz dulden den Spielverderber nicht. Sie rufen den Lachenden zu: Jetzt wird nicht gelacht, jetzt wird gestorben.
Heiterkeit und Ernst, Ormuzd und Ahriman in ewigem Kampf um die Herrschaft der Welt.
Heiterkeit ist unzulässig. Der lichte Moment der Befreiung wird von der Nacht des Wahnsinns verschlungen.2
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- In: Walther Rode: Justiz. Fragmente. Berlin: Rowohlt 1929, S. 16-18. Rode bezieht sich auf Karl Binding und Alfred Hoche: Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form. Leipzig: Meiner 1920. Zum Diskurs über Euthanasie und Vernichtung lebensunwerten Lebens vor 1933 s. Joachim Linder und Claus-Michael Ort: ‘Recht auf den Tod’ – ‘Pflicht zum Sterben.’ Diskurse über Tötung auf Verlangen, Sterbehilfe und ‘Euthanasie’ in Literatur, Recht und Medizin des 19. und frühen 20. Jahrhunderts. In: Menschenbilder. Zur Pluralisierung der Vorstellung von der menschlichen Natur (1850–1914). Hg. von Achim Barsch und Peter M. Hejl. (Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft 1469) Frankfurt/M.: Suhrkamp 2000), S. 260–319. [↩]
- Rode: Justiz (wie Anm. 1), S. 22f. [↩]
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