Kann man den Einfluß messen,

den die ‘schöne Literatur’ auf die Justiz und ihre Urteile hat? M. Todd Henderson (University of Chicago Law School1) jedenfalls hat sich daran versucht. Er zählte Zitate und kam zu ernüchternden Ergebnissen: “citations to fiction are extremely rare: only 1 in every 10,000 appellate opinions cites to fiction”. Und die wenigen Zitate, die er fand, bezogen sich hauptsächlich auf Richter und Gerichte, nicht auf deren Umwelten, wobei Orwell, Kafka und Shakespeare die hauptsächlichen Zitatgeber sind. Im übrigen hätten die Zitate aus der ‘schönen Literatur’ meist rhetorische Funktionen, mit ihnen sollten die Leser für eine Argumentation gewonnen werden, ohne daß zusätzliches ‘Weltwissen’ generiert und/oder vermittelt würde. Der ganze Aufsatz erscheint in der empfehlenswerten Zeitschrift The Green Bag: An Entertaining Journal of Law (Vol. 11, No. 2, Winter 2008) und ist über den SSRN-Server zugänglich.

Versteht sich, daß aus dem Lager von Law-and-Literature Widerspruch kommt, denn dort untersucht man ja die latenten Einflüsse der Literatur auf das Recht, die per definitionem nicht an den Textoberflächen erscheinen (müssen). Im Law & Humanities Blog veröffentlicht Christine Corcos eine Erwiderung von Daniel Solove (George Washington U. Law School).

Dreht man die Frage um, wird’s auch nicht einfacher. Das kann man an einem Artikel sehen, der in einer der jüngsten Nummern der Neuen juristischen Wochenschrift erschienen ist:2 “Die Kriminalerzählung ‘Das Fräulein von Scuderi’ als Spiegel des Richteramts E. T. A. Hoffmanns” von RA Dr. Bernd Hesse (NJW 11/2008, S. 698 ff.3) Im Zentrum des Aufsatzes stehen zwei ‘Ausnahmegerichte’: Die “Chambre ardente” in Hoffmanns Fiktion, und die preußische “Immediatkommission zur Ermittlung hochverräterischer Verbindungen und anderer gefährlicher Umtriebe”, in der der Kammergerichtsrat Hoffmann ab 1819 Mitglied war. Eine solide, informative Zusammenfassung der älteren Forschung über E. T. A. Hoffmann und seine richterliche Tätigkeit. Zweifel, daß die Scuderi-Erzählung von dieser Tätigkeit in mehrfacher Hinsicht profitieren konnte, bestehen schon lange nicht mehr. Auch wo Hesse über Hoffmanns “Auseinandersetzung mit der Zurechnungsfähigkeit von Straftätern” handelt, bleibt er in den gewohnten Bahnen4 und attestiert dem Mörder Cardillac einmal mehr “Symptome einer Zwangsneurose” (S. 704). Da steckt ein Wurm drin, auch wenn man sich auf Freud einerseits, auf die alte Debatte über ‘Verbrechen, Künstlertum und Wahnsinn’ (Peter Schneider) andererseits beruft. Man darf zweifeln, daß Hoffmann seine Freude daran gehabt hätte, zum Dauerzeugen für eine umstandslose Medikalisierung von Verbrechen gemacht zu werden, deren Ursache dem ersten (Juristen-)Blick verborgen bleibt. Cardillacs Geständnis jedenfalls erschließt sich einer derart reduktiven Lektüre nicht.

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  1. Wo auch Richard Posner lehrt. []
  2. Seit 1982, 150 Jahre nach Goethes Tod, veröffentlicht die NJW jährlich ein Themenheft zu Literatur, Kunst und Recht. []
  3. Kein elektronischer Zugang: Juristenwissen ist schließlich Herrschaftswissen, das nur begrenzt zugänglich sein kann. []
  4. Und übersieht beispielsweise C.-M. Orts Studie über “Das Problem der Schuldzurechnung und die Konkurrenz juristischen, medizinischem und moralischen Erzählens. Zur Diskussion über den Fall Schmolling und das Votum von E. T. A. Hoffmann”. In: Internationales Archiv für Sozialgeschichte der deutschen Literatur, 31.2 (2006), S. 174- 202. []

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