Vermutlich bin ich nur zu blöd, um in der wieder einmal schwappenden Mörderinnen-Welle den Willen zur “Entdämonisierung” am Werke zu sehen (Kroeger über Harbort). Aber schrullig scheint mir schon, wie bei der ARD die alten Gutachten aus den 1950er Jahre ganz “abartig” zu Wort kommen und dann unter den Titel “Madonna oder Mörderin” gestellt werden.
Dankenswert finde ich, daß es in Stephan Harborts einschlägig-neuem Werk eine Nachbemerkung gibt, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die “geschilderten Ereignisse” seiner Fallgeschichten der “festgestellten prozessualen Wahrheit” entsprächen (Wenn Frauen morden, S. 208). Das ist, wenn es um Tötungsdelikte geht, das weite Feld der Tatbestandsformulierungen zwischen “Mord” und “Körperverletzung mit Todesfolge”, auf dem die Figuren u. a. nach den jeweils geltenden Regeln der Geschlechterdifferenzierung aufgestellt werden. Danach kann es z. B. ganz folgerichtig sein, daß ein Tä/öter die ganze Milde des Gesetzes erfährt, während die Anstifterin zur Höchststrafe verurteilt wird (s. Ungars Darstellung des Falles Hanika). Mein erstes, zugegeben auch verspätetes Aha-Erlebnis in dieser Hinsicht hatte ich, als ich mich gleichzeitig mit den Fällen der Christiane Ruthardt einerseits,1 und dem eines anonymen “33jährigen Vaters” andererseits zu befassen hatte, die beide 1844 in Württemberg abgeurteilt wurden: Ruthardt hatte ihren Mann mit Gift getötet und wurde dafür nach kurzem Verfahren hingerichtet. Der anonyme Vater hatte seine fünf Kinder umgebracht und wurde dafür zu einer vergleichsweise milden zeitlichen Freiheitsstrafe verurteilt. So unterschiedlich sich die beiden Fälle dem ersten Blick darboten, so ähnlich waren doch die prozessual festgestellten Motivlagen: Täterin wie Täter glaubten, die drohende Verelendung nicht anders als durch die Tötung(en) abwenden zu können. Doch was dem einen zugute gehalten wurde, das erschien bei der anderen nur als Schutzbehauptung, die sie nicht retten konnte. Schwäbische Männer richteten über beide.
Doch die derzeitige Formulierung des Mordtatbestandes in § 211 StGB (die aus dem Jahr 1941 stammt) scheint ganz besonders geeignet, ungeschriebene Regeln wie die der Geschlechterunterscheidung im Strafverfahren wirksam werden zu lassen, und zwar schon weit vor dessen Urteil. Frauen morden nicht nur anders, sie werden dann auch anders angeklagt als Männer. Das Standardwerk dazu, das selbstverständlich nicht ohne Widerspruch geblieben ist, hat Dagmar Oberlies vor gut zehn Jahren vorgelegt: Tötungsdelikte zwischen Männern und Frauen. Eine Untersuchung geschlechtsspezifischer Unterschiede aus dem Blickwinkel gerichtlicher Rekonstruktionen. Pfaffenweiler: Centaurus 1995.2
Aber die ARD-Dokumentationen wollen erst angesehen werden, auch wenn die Vorberichterstattung nichts Gutes hoffen läßt.
- Vgl. Joachim Linder und Jörg Schönert: Ein Beispiel: Der Mordprozeß gegen Christiane Ruthardt (1844/45). Prozeßakten, publizistische und literarische Darstellungen zum Giftmord. In: Literatur und Kriminalität. [...] Tübingen: Niemeyer 1983, S. 239–359. [↩]
- Zusammenfassungen und Diskussionen u. a. bei U. Lembke: Der “nahe stehende” Angreifer – Tötungsdelikte zwischen Männern und Frauen in Paarbeziehungen. GreifRecht 2006, (1), S. 44-54 (Download als PDF, via Feministisches Studienbuch), und bei Heidrun Beißwenger: Krieg der Geschlechter oder die Kunst sich freiwillig Versklaven zu lassen. [↩]
Verwandte Artikel: