Müllneriana: Der Fall Pflocksch, 1809, 1826

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Julius Eduard Hitzig war bekanntlich freigiebig mit Komplimenten. Das hat ihm — völlig zu Unrecht — den Ruf einer Betriebsnudel im Literatursystem der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eingebracht und den Vorwurf, daß er stets nur den eigenen Vorteil im Blick habe.1 Hitzig also spricht davon, daß er das fünfte Heft seiner Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten “nicht glänzender” eröffnen könne, “als mit gegenwärtigem Cabinetstück” von Adolph Müllner. Es müsse “gewiß jedem Preußischen Juristen von mehr als einseitiger Bildung [...] wichtig seyn [...] zu sehen, wie ein als Dichter und Critiker hochgeehrter Mann sich innerhalb der Gränzen einer Arbeit im Geschäftsstyl bewegt, und hier den Poeten und Philosophen, dort den Rechtsgelehrten nicht verläugnet, ohne seinen Werken beiderlei Gattung, weder durch das eine, noch durch das andere Abbruch zu thun”.

Müllner dürfte das mit großer Befriedigung gelesen haben, zumal  1826 sein Ruf als Dichter und Kritiker den Höhepunkt überschritten hatte und er ganz offensichtlich auf der Suche nach einem neuen Betätigungsfeld war. Da scheint ihm die Möglichkeit, eine Verteidigungsschrift aus dem Jahr 1809 in Hitzigs Zeitschrift zu veröffentlichen, gerade recht gekommen zu sein. Denn hier wurden nicht nur die Fachkollegen, sondern auch die “bloß Unterhaltung Suchenden” angesprochen. Genau das Publikum also, das schon Feuerbach (1808/11 und 1828f.) im Blick hatte, und das Müllner dann mit dem Kaliber bediente, aber indem er der Kriminalliteratur eine neue Perspektive eröffnete.2 Daß er diese — wäre der todbringende Fußtritt nicht dazwischen gekommen — weiterverfolgt hätte, das kann man aus seiner Karriere als Theaterautor getrost schließen.

Der Rechtsanwalt Dr. Müllner konzentrierte sich 1809 ganz darauf, seinem geständigen Mandanten Todesurteil und Hinrichtung zu ersparen. Schulmäßig zählt er zunächst die Fehler auf, die im Untersuchungsverfahren und bei dessen Protokollierung gemacht wurden, so daß nach seiner Ansicht nicht einmal der Sachverhalt der Tötung vollständig und rechtsfehlerfrei festgestellt werden kann. Danach zerpflückt er das Geständnis bzw. dessen Verschriftlichung und Deutung, um schließlich in aller Ausführlichkeit Zurechnungsfragen im Hinblick auf Mord und/oder Totschlag zu erörtern. Dabei appellliert er stets an einen idealen “denkenden Richter, welcher sich für mehr hält, als für eine dem Buchstaben des Gesetzes dienende Maschine”.

Aber was sag’ ich: Die Verteidigungsschrift ist gescannt und kann (als PDF-Datei) geladen und gelesen werden. Die Themen, die Müllner zwei Jahre später im Kaliber aufgreifen wird, sind alle vorhanden: Sachverhaltskonstitution, Geständniserlangung und Geständnisdeutung, Täterpsychologie und Männerkonkurrenz. Und noch der Verfahrensgang wurde vom Fall Pflocksch auf den Fall Albus übertragen (so daß meine bisherige Vermutung, Müllner hätte sich vor allem am Fall Fonk orientiert, auch einen leichten Tritt erhält, der aber nicht todbringend ist — dazu gibt es zu viele Ähnlichkeiten zwischen den Fällen und allem Anschein nach zu wenig denkende Richter).

  1. Daß hinter dieser Einschätzung zumeist auch ein mehr oder minder verdruckster Antisemitismus steckte, das kann man noch in Arno Schmidts Fouqué-Biographie nachvollziehen, wo die Invektiven gegen Hitzig so unnötig sind wie Kröpfe. []
  2. Vgl. Wörtches ‘konstitutive Kontextabhängigkeit’. []

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  5. Heine über Fonk
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