die psychoanalytische Persönlichkeitstheorie ist komplizierter als etwa die Psychologie der Psychopathenlehre in der Kriminalpsychiatrie, die sich über Jahrzehnte dem Strafjuristen gerade durch ihre direkte Zugänglichkeit für den ‘gesunden Menschenverstand’ empfohlen hat (Tilmann Moser: Einleitung, S. 11, in: Psychoanalyse und Justiz. Mit einer Einleitung hg. von T. M. (Suhrkamp Taschenbuch 167) Frankfurt/M.: Suhrkamp 1974.
Helmut Pollähne zitiert Tilmann Moser (der damals optimistisch war hinsichtlich der Öffnungsfähigkeit der Strafjustiz für die psychoanalytischen Persönlichkeitstheorien) in: Die ‘neue’ psychopathy im Recht der Sicherungsverwahrung. In: Gefährliche Menschenbilder. Biowissenschaften, Gesellschaft und Kriminalität. Hg. von Lorenz Böllinger [et al.]. (Interdisziplinäre Studien zu Recht und Staat, Band 47. Baden-Baden: Nomos 2010, S. 397–414.
So ‘neu’, wie sie sich gibt, ist die Psychopathy nicht, die sich im Anschluß an Robert Hare und seine Psychopathy Check-List mittlerweile auch in deutschen Gerichtssälen ausbreitet. Pollähne thematisiert in seinem lesenswerten Aufsatz sowohl die speziell deutschen Wurzeln des Psychopathen-Diskurses als auch seine Attraktivität für die Begründung der Sicherungsverwahrung. Lorenz Böllinger im Vorwort des Sammelbandes: “Geradezu erschütternd ist [Pollähnes] Nachweis der sich in der Verwendung schlichtester statistischer Prognoseinstrumente für Gefährlichkeit manifestierenden Ignoranz der Forensischen Psychiatrie gegenüber jedweder genuin wissenschaftlichen Sichtweise, insbesondere dem Interaktionismus” (S. 28).
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