Wilhelm von Humboldt und die Kriminalliteratur

Das Maas [der Strafe] auch nur in sehr weiten Grenzen vorzuschreiben, nur zu bestimmen, über welchen Grad hinaus dieselbe nie steigen dürfe, halte ich in einem allgemeinen, schlechterdings auf gar keine Lokalverhältnisse bezogenen Raisonnement für unmöglich. Die Strafen müssen Übel sein, welche die Verbrecher zurückschrecken. Nun aber sind die Grade, wie die Verschiedenheiten des physischen und moralischen Gefühls, nach der Verschiedenheit der Erdstriche und Zeitalter, unendlich verschieden und wechselnd. Was daher in einem gegebenen Falle mit Recht Grausamkeit heisst, das kann in einem andren die Notwendigkeit selbst erheischen. Nur soviel ist gewiss, dass die Vollkommenheit der Strafen immer — versteht sich jedoch bei gleicher Wirksamkeit — mit dem Grade ihrer Gelindigkeit wächst. Denn nicht blos, dass gelinde Strafen schon an sich geringere Uebel sind; so leiten sie auch den Menschen auf die seiner am meisten würdige Weise von Verbrechen ab. Denn je minder sie physisch schmerzhaft und schrecklich sind, desto mehr sind sie es moralisch; da hingegen grosses körperliches Leiden bei dem Leidenden selbst das Gefühl der Schande, bei dem Zuschauer das der Missbilligung vermindert. Daher kommt es denn auch, dass gelinde Strafen in der That viel öfter angewendet werden können, als der erste Anblick zu erlauben scheint; indem sie auf der andren Seite ein ersetzendes moralisches Gegengewicht erhalten. Ueberhaupt hängt die Wirksamkeit der Strafen ganz und gar von dem Eindruck ab, welchen dieselben auf das Gemüth der Verbrecher machen, und beinahe liesse sieh behaupten, dass in einer Reihe gehörig abgestufter Stufen es einerlei sei, bei welcher Stufe man gleichsam, als bei der höchsten, stehen bleibe, da die Wirkung einer Strafe in der That nicht sowohl von ihrer Natur an sich, als von dem Platze abhängt, den sie in der Stufenleiter der Strafen überhaupt einnimmt, und man leicht das für die höchste Strafe erkennt, was der Staat dafür erklärt. Ich sage beinah, denn völlig würde die Behauptung nur freilich dann richtig sein, wenn die Strafen des Staats die einzigen Uebel wären, welche dem Bürger drohten. Da dies hingegen der Fall nicht ist, vielmehr oft sehr reelle Uebel ihn gerade zu Verbrechen veranlassen; so muss freilich das Maas der höchsten Strafe, und so der Strafen überhaupt, welche diesen Ucbeln entgegenwirken sollen, auch mit Rücksicht auf sie bestimmt werden.

Wilhelm von Humbolt: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen. (1792). Hg. und mit einer Einleitung von Eduard Cauer. Breslau: Trewendt 1851, S. 140f.

Als Schiller Anfang der neunziger Jahre das Manuskript dieser Studie lesen konnte (und auch einen Verleger für sie suchen sollte, bis Humboldt Zweifel kamen), da propagierte er schon eine ‘neue’ Kriminalliteratur, mit der das ganze System von Verbrechen & Strafe in den Blick von Autoren und Lesern kommen sollte. Humboldt geht, zunächst furchtlos, noch einen Schritt weiter und lokalisiert die Kriminalliteratur gleich im Zentrum der Strafjustiz, denn anders als literarisch wäre die je gerechte Strafe nach seinem System nie zu ermitteln.

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