mit Wahrscheinlichkeit zu vermuthen sei”, wurde Willibald Alexis am 18. November 1841 “außerordentlich zu dreiwöchentlichem Gefängniß verurtheilt”.
‘Außerordentlich’ — das heißt in diesem Fall, daß der Beleidigungsvorsatz nicht nachgewiesen werden konnte. Doch so wie die Dinge lagen, hätte Alexis den Verdacht nur durch ein Geständnis ausräumen können, das ihm die ordentliche Strafe eingebracht hätte. Also wurde er, wenn auch milder, dafür bestraft, daß er das Geständnis verweigerte.
Auf den Fall macht Rainer Nomine aufmerksam, im Kontext seiner Forschungen zum Literarischen Sachverständigen-Verein, dessen Vorsitzender Julius Eduard Hitzig war, der Alexis 1842 erfolgreich zum stellvertretenden Mitglied vorschlug1.
Bürgermeister Schäfer von Artern hatte auf ‘fiskalische Untersuchung’ gegen Alexis angetragen, nachdem ihm ein Reisefeuilleton im Gesellschafter des Jahrgangs 1840 zu Gesicht gekommen war. Da hatte Alexis über eine Harzwanderung berichtet, bei der er ein Stück weit mit einer ihm ansonsten unbekannten Frau gegangen sei:
[...] sie war gescheidt und hatte herzlich Lust, mir über Alles Aufschluß zu geben, was ich Lust hatte zu hören und nicht hatte. Sie wußte von Krieg und Frieden, von Steuer und Schulwesen und schüttete ihr Herz aus über ihren dummen und ungeschickten Bürgermeister, der mit dem Stadtgute walte und schaffe, daß man sich die Ohren zuhalten möchte. Da rechts und links hin geschenkt, den Polizeibeamten, Gensdarmen, Landstriche, Geld, Gerechtigkeiten; aber zum Besten der Bürger, ach Gott! Er dünke sich so vornehm, daß er kaum an die Mütze rücke, wenn sie den Hut abnehmen. Lieber Himmel, und was ist er? Eines Leinewebers Sohn! Und wie hätte er die Sache der Stadt vor der Regierung vertreten! Sonst hätten sie wohl noch die Garnison, von der so viele Bürger allein gelebt. Aber er macht einen dummen Streich über den andern; die Stadtverordneten, statt zum Rechten zu sehen, was die thäten, davon wolle sie lieber gar nicht reden. Warum müsse man aber auch solche Leute zu Bürgermeistern machen, die nicht das Zeug dazu halten.
Obwohl keine Namen genannt werden, hatte sich Bürgermeister Schäfer in der Schilderung erkannt, seine Privatklage gegen den Autor hatte zunächst Erfolg. Zuständig war wohl das Berliner Kriminalgericht, an dem zu der Zeit auch J. D. H. Temme tätig war: die Wege kreuzen sich ständig. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte Alexis Rechtsmittel ein, seine “Weitere Vertheidigung” ließ er als “Manuskript für die Mitglieder des erkennenden Gerichts zweiter Instanz und für nährere Freunde” drucken. Zu diesen Freunden zählte Julius Eduard Hitzig, der in diesen Jahren auch die Allgemeine Preß-Zeitung herausgab, in der 1842 (Sp. 182-185) eine ausführliche Rezension der Verteidigungsschrift publiziert wurde, weil der Fall
einen neuen unerwünschten Beweis giebt, zu welch seltsamen Mißgriffen selbst anerkannt ausgezeichnete Gerichtshöfe [d. i. das Berliner Kriminalgericht] sich verleiten lassen, wenn sie auf dem Felde der Literatur, ohne die genaueste Kenntniß seiner Eigenthümlichkeiten, allgemeine Grundsätze zur Anwendung bringen.
Man kann die ganze Rezension (die eigentlich das erstinstanzliche Urteil zum Gegenstand hat) im Google-Digtialisat nachlesen und sich über die mangelhafte Beweiserhebung wundern. Über das Urteil der zweiten Instanz erfährt man nichts, aber ich vermute, daß deren Richter ein Einsehen hatten. Jedenfalls wüßte ich nicht, daß Alexis seine Gefängnisstrafe je abgesessen hätte.
- Rainer Nomine: Der Königlich Preussische Literarische Sachverständigen-Verein in den Jahren 1838 bis 1870. (Schriften zur Rechtsgeschichte, Heft 84) Berlin: Duncker & Humblot 2001, S. 149f., Anm. 132 und 134. [↩]
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