Friedrich Noellner

Nachdem in Deutschland eifrige Bestrebungen im Geiste des sog. Pönitentiarsystems stattgefunden hatten, kam es darauf an die Bedeutung der Todesstrafe damit zu vergleichen, denn sollte Besserung des Verbrechers Zweck der Strafe seyn, so war der Tod desselben ausgeschlossen. So lange aber jenes System von deutschen Gesetzgebern zwar anerkannt, jedoch nichts zu seiner Anwendung geschehen ist, so lange die Einrichtung der deutschen Strafanstalten in der Regel die Entsittlichung der Bestraften erzeugt und verbreitet, somit Alles dazu beiträgt, Verbrecher zu erziehen, so lange muß auch der Tod des Verbrechens eine abschreckende Nothwendigkeit seyn. Diese Notwendigkeit der Todesstrafe erhebt sich also aus der grenzenlosen Schlechtigkeit der Strafanstalten, diese machen jene unentbehrlich.
Die meisten Verbrecher, welche auf dem Schaffote endeten, waren vorher in Strafanstalten, welche sie infamirten, welche ihnen die letzten Reste moralischen Halts raubten, deren vollständige sittliche Verderbniß folglich der Staat verschuldet.

Friedrich Noellner: Criminal-psychologische Denkwürdigkeiten. Für Gebildete aller Stände. Stuttgart u. Augsburg: Cotta 1858, S. 77, Hervorhebungen im Original als Sperrungen).

Am 4. August 1848 stimmte die Mehrheit der deutschen Nationalversammlung dafür, die (freilich nicht ganz uneingeschränkte) Abschaffung der Todesstrafe in den Grundrechtskatalog der Verfassung aufzunehmen. Genutzt hat’s freilich nichts. In den oktroyierten Verfassungen der Folgezeit wurde just dieser Beschluß mehr oder minder stillschweigend gestrichen. Erst das GG von 1949 knüpfte da wieder an, wenn es auch offen ließ, ob der Art. 102 GG von der Veränderungssperre des Art. 79.3 GG erfaßt wird.

Der Staat, sagt Noellner, braucht die Todesstrafe, weil und so lange sein Strafensystem erst die unverbesserlichen Verbrecher produziert, die er dann aus der Welt schaffen muß, wenn er Sicherheit gewährleisten will (man sieht ohne weiteres die Nähe zur heutigen Debatte über die Sicherungsverwahrung).

Dabei war Friedrich Noellner (1806-1870) alles andere als ein linker Spinner und Gutmensch, er war kein Demokrat und schon gar kein Revolutionär. Er war vielmehr großherzoglich-hessischer Strafrichter, ab 1842 als Hofgerichtsrath Erster Criminalrichter in Gießen, in den 1850er Jahren wurde er zum Direktor des Hofgerichts der Provinz Starkenburg ernannt. 1844 veröffentlichte er im Auftrag der grossherzoglich-hessischen Regierung und zu deren Rechtfertigung die Actenmäßige Darlegung des wegen Hochverraths eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens gegen Pfarrer D. Friedrich Ludwig Weidig [...] (Darmstadt: Leske 1844).1). Hauptsächlich damit ist er in Erinnerung geblieben, doch zahlreiche weitere Publikationen zeugen von seinem Engagement für Strafrechts- und Strafvollzugsreformen. Doch seitdem die Geschichte des Strafvollzugs in Deutschland das Interesse von Historikern auf sich zieht, trifft man wieder öfter auf ihn.

Noellners Kritik am und Reformeifer für den Strafvollzug seiner Zeit verbindet sich mit ausgesprochen rückwärtsgewandten Ansichten zur Verfassung und zu den Regierungsformen. Auch wenn er sich mit seinen Beschreibungen der Haftbedingungen auf Schiller beruft (Gefängnisse und Zuchthäuser sollen ihren Charakter als ‘Schulen des Lasters’ verlieren), lassen sich seine Reformforderungen doch mit dem ‘monarchischen Prinzip’, das er an anderer Stelle vertritt, in Überbeinstimmung bringen. Konstitutionalismus und Demokratisierung sind für Noellner Fehlentwicklungen, die das unmittelbare Band zwischen Herrscher und Volk trennen und als Mehrheitsdiktatur die Kommunisten an die Herrschaft bringen müssen. Entsittlichung und steigende Verbrechensraten sind die ganz unmittelbaren Folgen des Konstitutionalismus: Überall dort, wo die Revolutionsbewegungen von 1830 und 1848 besonders erfolgreich waren, sieht Noellner signifikante Zunahmen der Kriminalitätsraten als Folgen. Ihm schwebt so etwas wie ein christlicher Absolutismus vor, der sich dann noch mit dem friederizianischen Mythos vom König als dem ‘ersten Diener’ des Staates verbindet, der sich selbst dem Recht unterwirft — und damit die christliche Moral bestätigt:

Die christliche Moral ist die Grundlage alles Rechts. Die intelligente Welt beurtheilt nach ihr die menschlichen Handlungen; sie verwirft eine positive Gesetzgebung, welche damit im Widerspruch steht. Für eine solche Moral reden die folgenden Blätter, sie zeigen klar, wie aus einer kleinen Abweichung von ihr das Verbrechen wuchert und zuletzt seinen Urheber vernichtet; sie zeigen die Macht des selbstverurtheilenden Gewissens; sie zeigen aber auch die Mangelhaftigkeit von Staatseinrichtungen, welche, statt die Moral zu heben, demoralisiren und Böses aus Bösem erzeugen.

Selbstverständlich geht das nicht, ohne Widersprüche und auch Widerspruch zu provozieren.

  1. S. dazu Georg Büchner, Ludwig Weidig: Der Hessische Landbote. Texte, Briefe, Prozessakten. Kommentiert von Hans Magnus Enzensberger. Frankfurt am Main: Insel 1965 (= sammlung insel 3), 3. Aufl. 1987. []

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