Schirach-Schnipsel

Der Schirach-Hype ist an mir vorbeigegangen. Spannend war es trotzdem, als  neulich ein bekannter Strafrechtslehrer erläuterte, daß die vielzitierte Vergewaltigungsstory in Schuld keinesfalls authentisch sein könne. (Zur Authentizitäts-Unterstellung statt vieler die Rez. von Güntner in der NZZ, 6.9.2010, wo literaturwissenschaftlich naiv davon die Rede ist, daß der Leser “zurück in des Autors berufliche Anfänge als Strafverteidiger” geführt werde.) Ganz am Text machte der Strafrechtslehrer deutlich, daß schon die Nichterwähnung einer Strafbarkeit nach 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung) die Fiktionalitätsvermutung begründe. Kein Richter und kein Staatsanwalt hätte es in dem von Schirach berichteten Fall übersehen, die alternative und immerhin auch noch merkliche Strafbarkeit nach diesem Tatbestand zu überprüfen und ggf. durchzusetzen (s. z. B. BGH, Urteil vom 22. 4. 1999, RNr. 17, lexetius).

Was bleibt demnach von Schirachs Story? Nichts als Erfindung, mit der der Erzähler den In-Dubio-Grundsatz infamiert, um sich selbst in das Licht einer ausgeprägten Reflexionsfähigkeit zu stellen, von der auch noch “[d]es Anwalts verlorene Unschuld” (NZZ) erfasst wird?

Selbstverständlich ist das ein alter Trick der Authentizitätsversicherer, zu dem Schirach da greift: Er nimmt zwei Grundsätze des Strafverfahrens — in dubio pro reo und das Schweigerecht des Beschuldigten/Angeklagten — und produziert daraus eine Versuchsanordnung. Kleinbürgerliches Ambiente, Gang Bang, blutige Sachverhaltsdetails u. dgl. bilden (im Sinne von Jolles’ Einfacher Form “Kasus”) die kontingenten Zutaten, mit denen die Mikronarration der Grundanordnung erweitert und so plausibilisiert wird, daß Lektüre und Lektürereaktionen über den Fachkreis hinaus überhaupt erst möglich werden.

Die Empörung der Mehrzahl der Rezensenten über einen derartigen Fall von Justizversagen wäre berechtigt, wenn sie sich bewußt bliebe (und reflektierte), daß sie sich auf eine unwahrscheinliche Möglichkeit bezieht. Dies gälte selbst dann, wenn sich ein vergleichbarer Fall in irgend einer der zahlreichen amtlichen Urteilspublikationen fände, die seit dem 19. Jahrhundert von den modernen Justizverwaltungen produziert wurden. Keinesfalls kann man unbesehen annehmen, daß der Fall aus dem Portfolio des routinierten Verteidigers Schirach stammt.

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